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Der Führer des gezogenen Schiffes muß auf das gegebene Zeichen sogleich die Leine
fallen lassen und das Dampfschiff muß so lange als möglich mit ut stlllgestelter Maschine über
die Leine forttreiben.
3) Beim Heraufziehen der Schisse dürfen niemals mehr als drei Pferde an einem
Stichseil gehen.
In Betreff zu Thal treibender Schiffe.
Artikel X.
Einem ohne Hülfe der Segel zu Thal treibenden Schiff muß jedes Dampsschiff aus-
weichen. Mangelt es hierzu an Raum, so muß das zu Thal treibende Schiff auf die in
Artikel V vorgeschriebenen Zeichen mit Hülfe von Rudern und Ankern so weit als möglich
zur Seite ausbiegen.
In Betreff lavirender Schiffe.
Artikel Xl.
Lavirende Schiffe dürfen nicht zwischen einem Dampsschiff mit oder ohne Anhang und
dem von diesem gehaltenen Ufer fahren. Dieselben müssen daher schon wenden, bevor sie
den Kurs des sich nahenden Dampfschiffes durchkreuzen.
In Betreff der Fahrzeuge unter 600 Centuer (30 Tonneu) Tragfähigkeit
und der tief geladenen Fahrzeuge.
Artikel XlI.
1) Die Führer aller Fahrzeuge, deren Tragfähigkeit weniger als 600 Centner
(30 Tonnen) beträgt, sind verpflichtet, dieselben auf der Fahrt aus der Nähe der fahren-
den Dampfschiffe und Schleppzüge zu halten, und dürfen in deren Wellenschlag nicht eher
hineinfahren, als bis derselbe sich soweit vermindert hat, daß sie keine gefährliche Schwan-
kungen mehr erleiden können.
2) Kommt aber ein solches Fahrzeng einem Dampfschiff oder Schleppzug dennoch so
nahe, daß ihm augenscheinlich Gefahr droht, so hat der Führer des Dampfschiffes nicht mit
größerer Kraft, als zum Fortkommen und zur sichern Steuerung erforderlich ist, zu fahren
und nöthigenfalls die Maschine still zu stellen, wenn dies ohne Gefahr für das Damnfsschiff
und die angehängten Schiffe geschehen kann.