Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1887. (14)

.K 45. 667 
3) In der Nähe fahrender, tief geladener Fahrzeuge von einer Tragfähigkeit von 
600 Centner (30 Tonnen) oder mehr müssen Dampfschiffe mit oder ohne Anhang jederzeit 
mit verminderter Kraft fahren. Die am Tau oder an der Kette ohne Anwendung der 
Schraube fahrenden Dampfschiffe unterliegen dieser Verpflichtung nicht. 
Fahren der Schiffe und Flöße durch Brücken und bei Fähren. 
Artikel X III. 
1) Alle Schiffs= und Floßführer sind zur Befolgung der für Brücken und Fähren er- 
theilten besonderen Vorschriften verpflichtet. 
2) Die Führer von Gierfähren oder von Fähren, welche sich an einer quer durch den 
Nhein gelegten Leitung bewegen, müssen den in der Fahrt begriffenen Schiffen und Flößen 
ausweichen, und zwar im Allgemeinen nach der dem Fahrweg gegenüberliegenden Seite. 
Dampfschissen ohne Anhang sollen dagegen die gedachten Fähren nach dem Ufer aus- 
weichen, an welchem sie die ihnen für die Nachtzeit fest angewiesene Liegestelle haben. 
3) Solchen Schiffen und Flößen, welche von Stellen ober= oder unterhalb einer der 
unter Ziffer 2 erwähnten Fähren abfahren (ablegen), müssen die Führer der letzteren den 
Weg frei machen, und zwar den Dampfschiffen mit oder ohne Anhang auf die in Artikel V. 
vorgeschriebenen Zeichen, den anderen Fahrzeugen und Flößen auf Zuruf durch das Sprach- 
rohr oder nach Aufhissen einer rothen Flagge. 
4) Durch Schiffbrücken dürfen Dampfschiffe mit oder ohne Anhang, sofern die volle 
Maschinenkraft nicht zur sichern Steuerung erforderlich ist, nur mit verminderter Kraft sahren. 
Am Tau oder an der Kette ohne Anwendung der Schraube fahrende Dampsschiffe 
unterliegen dieser Verpflichtung nicht. 
Längs solcher Fähren, welche sich an einer quer durch den Rhein gelegten Leitung be- 
wegen, muß die Kraft der Maschine so gemäßigt werden, daß die Fährponten in keine 
gefährliche Schwankungen gerathen. 
5) Zur Nachtzeit muß der Dampsschiffsführer die Absicht, durch cine Schiffbrücke oder 
längs einer der unter Ziffer 2 gedachten Fähren fahren zu wollen, mittelst eines Böllerschusses 
zu erkennen geben und, bis die Signallaternen auf der Schiffbrücke aufgezogen sind, vor 
derselben warten. Statt des Böllerschusses kann ein anderes Signal vorgeschrieben werden, 
wenn die zuständige Behörde von der Absicht des Dannpsschiffsführers durch eine Schiffbrücke 
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