Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1887. (14)

M 46b. 671 
zu den an den Landungsplätzen zu Maxau, Speyer, Ludwigshafen, Mannheim, Mainz, 
Biebrich, Coblenz, Cöln, Düsseldorf, Ruhrort, Wesel, Emmerich, Nymwegen, Arnheim, 
Vreeswyk, Tiel und Bommel angebrachten Marken I, II und III für das Verhalten der 
Dampfsschiffe bei ihrer Fahrt von einem dieser Plätze bis zu dem nächsten nach folgenden 
Bestimmungen maßgebend: 
a) Bei einem Wasserstand, welcher die Marke I erreicht oder übersteigt, müssen 
die Dampfschiffe mit oder ohne Anhang zu Thal in der Mitte des Stromes, 
zu Berg in einer Entfernung von wenigstens 80 Meter vom gewöhnlichen Ufer- 
rand fahren. Wird bei der Fahrt oder beim Landen eine größere Annäherung 
an das Ufer nöthig, so müssen sie mit verminderter Kraft fahren. Diesen Vor- 
schriften sind die am Tau oder an der Kette ohne Anwendung der Schraube 
fahrenden Dampfschiffe nicht unterworfen. 
b. Bei einem Wasserstand, welcher die Marke IlI erreicht oder übersteigt, dürfen 
Dampfschiffe mit oder ohne Anhang zur Nachtzeit überhaupt nicht, bei Tag aber, 
soweit sie nicht am Tau oder an der Kette ohne Anwendung der Schraube 
fahren, nur in der Mitte des Stromes und, wenn sie zu Thal gehen, nicht mit 
größerer Kraft fahren, als zur sicheren Steuerung des Schiffes nöthig ist. Die 
zum Verkehr nothwendige Annäherung an die einzelnen Stationen, sowie das 
Anlegen an denselben ist ihnen unter Anwendung verminderter Kraft gestattet. 
Bei einem Wasserstand, welcher die Marke III erreicht oder übersteigt, dürfen, 
den Fall des Uebersetzens von einem Ufer zum andern ausgenommen, Dampf- 
schiffe nicht fahren. 
O 
2) Auf der Stromstrecke oberhalb Maxau ist bei einem Wasserstand von mehr als 
5,60 Meter über dem Nullpunkt des Straßburger Pegels die Fahrt mit Damypfschiffen 
untersagt. 
3) Flöße dürfen nicht abfahren, wenn der Wasserstand des Rheins an dem, der 
Landungsstelle zunächst gelegenen Pegel bei steigendem Wasser bereits die unten bezeich- 
nete Höhe erreicht hat und bei fallendem Wasser noch nicht bis zu der unten bezeichneten 
Höhe gesunken ist; nämlich am
	        
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