Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1887. (14)

45. 673 
Die Ausübung der Dampfschleppschifffahrt zur Nachtzeit ist bei diesen Wasserständen 
gänzlich untersagt. 
Verhalten beim Festfahren und Versinken. 
Artikel XVIII. 
1) Ist ein Schiff oder ein Floß im Strom festgefahren oder gesunken, so hat dessen 
Führer an einer stromaufwärts gelegenen, mindestens eine Stunde entfernten geeigneten 
Stelle am Rhein, und falls innerhalb dieser Entfernung ein schiffbarer Nebenfluß in den- 
selben einmündet, auch an dem letzteren eine Wahrschau aufzustellen, welche anderen Schiffs- 
und Floßführern zuruft, daß und wo ein Schiff oder Floß festgesahren oder gesunken ist. 
Diese Wahrschau muß daselbst so lange verweilen, bis sie benachrichtigt ist, daß jenes 
Schiff oder Floß wieder flott geworden, oder daß auf die der Polizeibehörde sofort zu 
machende Anzeige eine öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist. 
2) An den Stellen, wo ein Schiff oder Floß festgefahren oder gesunken ist, sollen 
Dampfschiffe mit oder ohne Anhang in der Bergfahrt nicht mit größerer Kraft fahren, als 
zum Fortkommen und zur sicheren Steuerung nöthig ist. In der Thalfahrt müssen sie so 
lange als möglich mit stillgestellter Maschine durchtreiben. 
3) Jeder Führer eines festgefahrenen oder gesunkenen Schiffes oder Floßes hat dessen 
Liegestelle zur Nachtzeit durch eine hellleuchtende Laterne von weißem Glas zu bezeichnen und 
dafür zu sorgen, daß das Licht während der ganzen Nacht, von Sonnenuntergang bis Sonnen- 
aufgang, hellleuchtend erhalten wird. 
Die Laterne muß hinreichend hoch und so hängen, daß sie von allen Richtungen aus 
deutlich gesehen werden kann. Auf ganz unter Wasser gesunkene Schiffe oder Flöße muß 
von dem Führer auch bei Tag ein Nachen oder eine schwimmende Bake mit einer darauf 
zu befestigenden weißen Flagge gelegt und erhalten werden. 
4) Der Führer ist ferner verpflichtet, dem nächsten Ortsvorsteher sofort Anzeige zu 
machen, daß und wo ein Schiff oder Floß festgefahren oder gesunken ist. In Folge dieser 
Anzeige oder der sonst erlanglen Kenutniß hat die Ortspolizeibehörde das entstandene Schiff- 
fahrtshinderniß, sofern dies noch nicht geschehen, in der unter Ziffer 3 vorgeschriebenen 
Weise auf Kosten des Führers bezeichnen (vermalen) zu lassen. 
5) Hindert oder gesährdet das festgefahrene oder gesunkene Schiff oder Floß die Schiff-
	        
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