Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1887. (14)

Untersuchung der Flöße. 
Artikel XXIII. 
Die in Artikel XXII bezeichneten Flöße werden, bevor sie ihre Reise antreten und, 
wenn sie auf einem Nebenfluß gebaut sind, bevor sie ihre Reise auf dem Rhein fortsetzen, 
einer Untersuchung unterworfen, welche sich auf ihre Construction und die Festigkeit ihrer 
Verbindung, so wie auf das Vorhandensein der vorgeschriebenen Bemannung und der nach 
Inhalt der Beilage erforderlichen Ausrüstungs-Gegenstände erstreckt. 
Die Untersuchung wird von den hiermit beauftragten Beamten oder von Sachver- 
ständigen vorgenommen, welche zu diesem Zweck eidlich verpflichtet sind. 
Der Flosführer hat vor Abfahrt des Floßes die Untersuchung desselben bei der zu- 
ständigen Behörde zu beantragen. Letztere hat dafür zu sorgen, daß die Untersuchung so- 
bald als thunlich, jedenfalls aber innerhalb der auf den Empfang der Anzeige folgenden 
nächsten 24 Stunden vorgenommen werde. 
Die Orte, an welchen die Untersuchung erfolgen kann, die Personen, welchen dieselbe 
übertragen, und die Behörde, bei welcher dieselbe nachzusuchen ist, werden öffentlich bekannt 
gemacht. 
Artikel XXIV. 
Gibt die Untersuchung zu Ausstellungen keine Veranlassung, so wird das Ergebniß 
von den mit der Untersuchung beauftragten Personen auf dem von dem Floßführer mit sich 
zu führenden Floß-Schein (Artikel 25 der revidirten Rheinschifffahrts-Akte vom 17. Ok- 
lober 1868) vermerkt. Floßführern, auf deren Floß-Scheinen ein solcher Vermerk nicht 
vorhanden ist, wird die Abfahrt nicht gestattet. 
Artikel XXV. 
Die Bestimmungen in den Artikeln XXXIII und XXIV finden auch in dem Fall An- 
wendung, wenn das Floß während seiner Reise 
eine Vergrößerung erfährt, welche nach Inhalt der Beilage, eine Vermehrung 
der vorhandenen Ausrüstungs-Gegenstände bedingt, oder 
. verkleinert wird und der Floßführer in Folge dessen eine Verminderung der 
vorhandenen Ausrüstungs-Gegenstände vornehmen will. 
Erfolgen diese Veränderungen des Floßes an einem Ort, wo die Untersuchung nicht 
vorgenommen werden kann, so ist dieselbe von dem Floßführer sogleich bei seiner Ankunft 
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