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an dem nächsten zu Floß-Untersuchungen bestimmten Ort bei der zuständigen Behörde zu
beantragen.
Besugnisse der Behörden und Beamten.
Artikel XXVI.
Die Hafen-Polizeibehörden und alle mit Ausübung der Strompolizei beauftragten
Beamten sind befugt, sich davon Ueberzeugung zu verschaffen, daß die nach Artikel XX II
ersorderichen Mannschaften und Ausrüstungs-Gegenstände auf dem Floß vorhanden sind, und
wenn letzteres nicht der Fall ist, die Beilegung des Floßes an der nächsten Landungsstelle
anzuordnen. Die Fahrt darf alsdann erst nach erfolgter Vervollständigung der Maunnschaft
beziehungsweise der Ausrüstung fortgesetzt werden.
Artikel XXVII. . .
Weder für die in den Artikeln XXIII und XXV vorgeschriebenen, noch für die
im Artikel XXVI vorbehaltenen Untersuchungen ist eine Gebühr zu entrichten.
Zweite Abtheilung.
Bestimmungen für einzelne Stromstrecken.
Wahrschanen.
Artikel XXVIII.
Zur Sicherheit der Schifffahrt sind auf der Stromstrecke von Bingen bis unterhalb
Bounn an folgenden Stellen Wahrschauen errichtet:
1) am Bingerloch auf dem Mänsethurm,
2) an der Wirbellay,
3) bei Oberwesel am Ochsenthurm,
4) dem Kammereck gegenüber auf dem rechten User,
5) oberhalb St. Goar an der Bank,
6) bei einem Wasserstand unter 3,2 Meter am Coblenzer Pegel für den Engerser
Grund bei St. Sebastian-Engers,
7) bei einem Wasserstand unter 3,5 Meter am Bonner Pegel für die Rheindorfer
Kehle oberhalb der ehemaligen Siegmündung.