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2) Auf der Stromstrecke zwischen Kehl und Steinmauern muß jedes Floß mindestens
mit je einem Mann auf 10 Kubikmeter Inhalt der eingebundenen Hölzer bemannt sein.
3) Auf der Stromstrecke von Steinmauern bis Germersheim hat die Bemannung der
Flöße mindestens zu bestehen:
A. bei Rundholzflößen
a. von leichteren Hölzern aus je einem Mann auf 15 Kubikmeter Inhalt,
b. aus schwereren Hölzern aus je einem Mann auf 20 Kubikmeter Inhalt.
B. bei Flößen aus geschnittenen Waaren
a. bis zu 180 Kubikmeter Inhalt aus je einem Mann auf 20 Kubikmeter Juhalt,
b.
». von 180 bis 300 Kubikmeter Inhalt aus je einem Mann auf 25 Kubikmeter
Inhalt,
c. von über 300 Kubikmeter Inhalt aus je einem Maun auf 30 Kubikmeter Inhalt.
4) Auf der Stromstrecke von Germersheim bis Mannheim kann diese Bemannung
überall um ein Viertel gemindert werden.
5) Die kleinen von der Floßwahrschau befreiten Flöße (Artikel 1 Ziffer 2 Absatz 3)
müssen mindestens mit drei Flößern, den Führer eingerechnet, bemannt sein.
Von dem Vorhandensein der nöthigen Bemannung und der zur Ausrüstung vorge-
schriebenen Seile haben sich die Brückenmeister bei der Durchfahrt der Flöße durch die
Brücken zu vergewissern, und bei nicht vorschriftsmähiger Bemannung oder Ausrüstung
der Flöße die Beilegung der letzteren an der nächsten Landungsstelle anzuordnen. Die
Fahrt darf erst nach erfolgter Vervollständigung der Mannschaft, beziehungsweise der Aus-
rüstung fortgesetzt werden.
Für die Stromstrecke zwischen Mannheim und Mainz.
Artikel XXXlI.
1) Auf der Stromstrecke zwischen Mannheim und Mainz brauchen Flöße, deren
Pflichtbemannung nach Artikel XXII Ziffer 1 nicht über 10 Mann beträgt, mit den in
der Beilage zu diesem Artikel vorgeschriebenen Ankernachen und Ankern dann nicht versehen
zu sein, wenn ihre Bemannung mindestens das Doppelte der nach Artikel XXII Ziffer 1
erforderlichen beträgt und der Floßführer sich darüber ausweist, daß ihm an jeder zu pas-
sirenden Brücke die vorgeschriebene Anzahl von Ankernachen und Ankern entgegengebracht wird.
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