Art. 1.
Das k. Staatsministerium der Finanzen ist ermächtigt, die direkten Steuern für das
I. Quartal 1888 gegen seinerzeitige Abrechnung auf die für die XIX. Finanzperiode fest-
zusetzenden direkten Steuern in den nach den bestehenden Normen verfallenen Zielen in
folgender Weise zu erheben:
a) die Grundsteuer nach Maßgabe des Gesetzes vom 19. Mai 1881 mit 2 Pfennig
für jede Einheit der Steuerverhältnißzahl,
die Hausstener und zwar die Areal= und Miethsteuer näch Maßgabe des Gesetzes
vom 19. Mai 1881 mit 1 Pfennig für jede Mark der Steuerverhältnißzahl,
die Gewerbstener nach dem Gesetze vom 19. Mai 1881 mit 1/tel des Jahres-
betrages,
d) die Steuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen nach dem Gesetze vom 10. März
1879 mit einem Zuschlag von 1 Pfennig pro Mark,
–
b
-
e) die Kapitalrentensteuer nach dem Gesetze vom 19. Mai 1881 mit 1/1tel des
Jahresbetrages,
I!) die Einkommensteuer nach dem Gesetze vom 19. Mai 1881 mit 181tel des
Jahresbetrages.
Art. 2.
Bezüglich der Maximalsätze der Tarife für den Transport auf den Staatseisenbahnen,
sowie der Kanalgebühren auf dem Ludwig-Donan-Main-Kanale verbleiben die in Art. 2
des Gesetzes vom 7. Februar 1874 „die provisorische Steuererhebung und vorläufige Be-
streitung besonderer Ausgaben pro 1874 betreffend“ getroffenen Bestimmungen bis zum
31. März 1888 in Geltung.
Art. 3.
Das k. Staatsministerium des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten und
das k. Staatsministerium der Finanzen werden ermächtigt, die Zuschüsse, Alterszulagen
und Sustentationen, welche der Geistlichkeit und den Schullehrern in der XVIII, Finanz-=
periode in widerruflicher Weise gewährt wurden, bis zum 31. März 1888 fortbezahlen
zu lassen und zu diesem Zwecke den vierten Theil jener Summen zu verwenden, welche für
je ein Jahr der XVIII. Finanzperiode vorgesehen sind.