Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1887. (14)

698 
8. 2. 
Das Gesuch um Ausstellung eines Schiffsattestes ist von dem Eigenthümer oder Führer 
eines Schiffes schristlich oder mündlich (zu Protokoll) unter Beifügung der erforderlichen 
Angaben an den Vorsitzenden der Schiffsuntersuchunge kommission zu richten. Derselbe prüst, 
ob die Eingabe formell zu beanstanden ist und veranlaßt eventuell den Gesuchsteller zur 
Verbesserung der Mängel. 
Ist gegen die Vollstäudigkeit des Gesuches nichts zu erinnern, so bestimmt der Vor- 
sitzende Zeit und Ort der Untersuchung, leitet nach Einbernfung der Kommission die Unter- 
suchung und veraulaßt die Aufnahme eines Protokolls hierüber, in welchem sich die Kommission 
unter genauer Beschreibung des Banes und der Einrichtung des Schiffes, sowie der vor- 
handenen Ausrüstungsgegenstände darüber zu äußern hat, ob das Schiff in Bezug auf Fahr- 
tüchtigkeit, Ausrüstung und Bemannung den an dasselbe zu stellenden Anforderungen genügt 
und ob demnach die Ausfertigung des Schiffsattestes zu erfolgen hat oder verweigert wird 
oder welche Mängel vorerst noch zu beseitigen sind. Zugleich sind in dem Protokolle die 
von der Kommission zu bestimmenden Maße von Freibord, Tiefgang und Tragfähigkeit des 
Schiffes anzugeben. 
Von dem Ergebnisse der Untersuchung ist dem Gesuchsteller mündlich oder schriftlich 
unter Hinweis auf das ihm zustehende Beschwerderecht (§. 3) Eröffnung zu machen. 
Ergibt die Untersuchung, daß das Schiff allen Anforderungen entspricht oder sind die 
von der Kommission erhobenen Anstände beseitigt, so ordnet der Vorsitzende die Bezeichnung 
der höchsten zulässigen Einsenkung des Schiffes an und fertigt das Schiffsattest nach dem 
vorgeschriebenen Formulare aus. 
Bei der wiederhollen Untersuchung eines Schiffes (Art. 22 Abs. 4 und 5 der Rhein- 
schifffahrtsakte), sowic im Falle der Anbringung neuer Einsenkungsklammern findet das gleiche 
Verfahren mit entsprechenden Abweichungen Anwendung. 
8. 3. 
Gegen den Bescheid der Schiffsuntersuchungokommission nach vollzogener Untersuchung 
(§. 2 Abs. 3) ist binnen einer Frist von vierzehn Tagen nach der Eröffnung oder Zustel- 
lung Beschwerde zur k. Regierung, Kammer des Innern, zulässig, welche darüber in zweiter 
und letzter Instanz entscheidet. Die Beschwerde ist bei dem Vorsitzenden der Untersuchungs-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.