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8. 2.
Das Gesuch um Ausstellung eines Schiffsattestes ist von dem Eigenthümer oder Führer
eines Schiffes schristlich oder mündlich (zu Protokoll) unter Beifügung der erforderlichen
Angaben an den Vorsitzenden der Schiffsuntersuchunge kommission zu richten. Derselbe prüst,
ob die Eingabe formell zu beanstanden ist und veranlaßt eventuell den Gesuchsteller zur
Verbesserung der Mängel.
Ist gegen die Vollstäudigkeit des Gesuches nichts zu erinnern, so bestimmt der Vor-
sitzende Zeit und Ort der Untersuchung, leitet nach Einbernfung der Kommission die Unter-
suchung und veraulaßt die Aufnahme eines Protokolls hierüber, in welchem sich die Kommission
unter genauer Beschreibung des Banes und der Einrichtung des Schiffes, sowie der vor-
handenen Ausrüstungsgegenstände darüber zu äußern hat, ob das Schiff in Bezug auf Fahr-
tüchtigkeit, Ausrüstung und Bemannung den an dasselbe zu stellenden Anforderungen genügt
und ob demnach die Ausfertigung des Schiffsattestes zu erfolgen hat oder verweigert wird
oder welche Mängel vorerst noch zu beseitigen sind. Zugleich sind in dem Protokolle die
von der Kommission zu bestimmenden Maße von Freibord, Tiefgang und Tragfähigkeit des
Schiffes anzugeben.
Von dem Ergebnisse der Untersuchung ist dem Gesuchsteller mündlich oder schriftlich
unter Hinweis auf das ihm zustehende Beschwerderecht (§. 3) Eröffnung zu machen.
Ergibt die Untersuchung, daß das Schiff allen Anforderungen entspricht oder sind die
von der Kommission erhobenen Anstände beseitigt, so ordnet der Vorsitzende die Bezeichnung
der höchsten zulässigen Einsenkung des Schiffes an und fertigt das Schiffsattest nach dem
vorgeschriebenen Formulare aus.
Bei der wiederhollen Untersuchung eines Schiffes (Art. 22 Abs. 4 und 5 der Rhein-
schifffahrtsakte), sowic im Falle der Anbringung neuer Einsenkungsklammern findet das gleiche
Verfahren mit entsprechenden Abweichungen Anwendung.
8. 3.
Gegen den Bescheid der Schiffsuntersuchungokommission nach vollzogener Untersuchung
(§. 2 Abs. 3) ist binnen einer Frist von vierzehn Tagen nach der Eröffnung oder Zustel-
lung Beschwerde zur k. Regierung, Kammer des Innern, zulässig, welche darüber in zweiter
und letzter Instanz entscheidet. Die Beschwerde ist bei dem Vorsitzenden der Untersuchungs-