Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1887. (14)

48. 699 
kommission einzulegen. Im Uebrigen sind hinsichtlich des Verfahrens in der zweiten Instanz 
die Bestimmungen in §§. 20, 21 der Reichsgewerbeordnung und in §. 5 der Allerhöchsten 
Verordnung vom 4. Dezember 1872, den Vollzug der Gewerbeordnung cc betreffend, analog 
zur Anwendung zu bringen. 
8. 4. 
Für die Verhandlungen der Schiffsuntersuchungskommission, sowie für die Ausstellung 
und Ergänzung der Schiffs-Alteste werden Gebühren zu Gunsten der Staatskasse nicht er- 
hoben, jedoch sind die Kosten des Verfahrens von dem Gesuchsteller zu tragen. 
Zu den letzteren gehören insbesondere: 
1. die wirklichen Auslagen für die Bezeichnung der größten zulässigen Einsenkung, sowie 
für Formulare, Schreibhilfe, Botengänge u. s. w., 
2. die Gebühren der Mitglieder der Untersuchungskommission. 
Diese Gebühren werden nach folgendem Tarif berechnel: 
  
  
  
Segelschiffe Damyfschifse 
Tragsahigleit Pferdekraft 
Empfungsberechtigier. bis zu von über 200 Tonnen auler über 
50 350bis 200 
Tonnen Tonnen von Holz von Eisen 0 20 
MM. % Al. % M. 
Vorsitzender der Kommission 6 8 10 12 15 
Damm= und Flußwart 2 3 4 6 6 7 
Schiffsbaukundiges 2 3 4 8 8 10 
Schifffahrtskundiges F 2 ; 4 6 6 8 
Maschinenbaukundiges 8 – 8 10 
Zusammen 10 16 20 30 40 50 
  
  
  
 
	        
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