48. 699
kommission einzulegen. Im Uebrigen sind hinsichtlich des Verfahrens in der zweiten Instanz
die Bestimmungen in §§. 20, 21 der Reichsgewerbeordnung und in §. 5 der Allerhöchsten
Verordnung vom 4. Dezember 1872, den Vollzug der Gewerbeordnung cc betreffend, analog
zur Anwendung zu bringen.
8. 4.
Für die Verhandlungen der Schiffsuntersuchungskommission, sowie für die Ausstellung
und Ergänzung der Schiffs-Alteste werden Gebühren zu Gunsten der Staatskasse nicht er-
hoben, jedoch sind die Kosten des Verfahrens von dem Gesuchsteller zu tragen.
Zu den letzteren gehören insbesondere:
1. die wirklichen Auslagen für die Bezeichnung der größten zulässigen Einsenkung, sowie
für Formulare, Schreibhilfe, Botengänge u. s. w.,
2. die Gebühren der Mitglieder der Untersuchungskommission.
Diese Gebühren werden nach folgendem Tarif berechnel:
Segelschiffe Damyfschifse
Tragsahigleit Pferdekraft
Empfungsberechtigier. bis zu von über 200 Tonnen auler über
50 350bis 200
Tonnen Tonnen von Holz von Eisen 0 20
MM. % Al. % M.
Vorsitzender der Kommission 6 8 10 12 15
Damm= und Flußwart 2 3 4 6 6 7
Schiffsbaukundiges 2 3 4 8 8 10
Schifffahrtskundiges F 2 ; 4 6 6 8
Maschinenbaukundiges 8 – 8 10
Zusammen 10 16 20 30 40 50