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Werden an dem Schiffe nur neue Einsenkungsklammern angebracht, so beträgt die nach
Abs. 2 Ziff. 2 zu entrichtende Gebühr nur drei Mark.
Außerdem haben die Kommissionsmitglieder gegebenen Falls auch auf Ersatz der Reise-
kosten nach Maßgabe der Allerhöchsten Verordnung vom 11. Februar 1875 (Gesetz= und
Verordnungsblatt Seite 105) Anspruch, und zwar dürfen sich die der Kommission ange-
hörigen Sachverständigen bei der Eisenbahnfahrt der zweiten Wagenklasse bedienen.
Die Einhebung der Kosten und deren Hinausvergütung an die Empfangsberechtigten
erfolgt durch den Kommissionsvorsitzenden.
8. 5.
Die nach Art. 22 Abs. 5 der Rheinschifffahrtsakte zulässige außerordentliche Unter-
suchung eines Schiffes von Amtswegen wird durch die Distriktspolizeibehörde angeordnct.
Die Untersuchungskosten sind in solchen Fällen von der Staatskasse zu tragen.
86.
Mit Geldstrafe bis zu 180 M oder mit Haft bis zu einem Monate wird gemäß
Art. 100 des Gesetzes über die Benützung des Wassers vom 28. Mai 1852, Art. 1 des
Gesetzes vom 8. November 1875, die Bestimmung von Geldstrafen und einigen Geldsätzen
nach der Reichswährung betreffend, endlich Art. 3 Ziff. 10 lit. b und Ziff. 15 des Ge-
setzes vom 18. August 1879 zur Ausführung der Reichsstrasprozeßordnung bestraft:
1. wer ein Rheinschiff führt, an dessen Bord das in Art. 22 der NRheinschifffahrts-
akte bezeichnete Schiffsattest während der Fahrt sich nicht befindet, oder wer sich
weigert, dieses Attest der zuständigen Hafen= oder Polizeibehörde auf Erfordern
vorzuzeigen;
d
. wer es unterläßt, nach einer wesentlichen Veränderung oder Reparatur des
Schiffes die Untersuchung desselben, bevor es in Fahrt gestellt wird, nach der
Vorschrift in Art. 22 Abs. 4 der Rheinschifffahrtsakte wiederholen zu lassen;
3. wer sich weigert, die von der zuständigen Behörde auf Grund des Art. 22
Abs. 5 der Rheinschifffahrtsakte geforderte Wiederholung der Untersuchung aus-
führen zu lassen.