Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1887. (14)

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Werden an dem Schiffe nur neue Einsenkungsklammern angebracht, so beträgt die nach 
Abs. 2 Ziff. 2 zu entrichtende Gebühr nur drei Mark. 
Außerdem haben die Kommissionsmitglieder gegebenen Falls auch auf Ersatz der Reise- 
kosten nach Maßgabe der Allerhöchsten Verordnung vom 11. Februar 1875 (Gesetz= und 
Verordnungsblatt Seite 105) Anspruch, und zwar dürfen sich die der Kommission ange- 
hörigen Sachverständigen bei der Eisenbahnfahrt der zweiten Wagenklasse bedienen. 
Die Einhebung der Kosten und deren Hinausvergütung an die Empfangsberechtigten 
erfolgt durch den Kommissionsvorsitzenden. 
8. 5. 
Die nach Art. 22 Abs. 5 der Rheinschifffahrtsakte zulässige außerordentliche Unter- 
suchung eines Schiffes von Amtswegen wird durch die Distriktspolizeibehörde angeordnct. 
Die Untersuchungskosten sind in solchen Fällen von der Staatskasse zu tragen. 
86. 
Mit Geldstrafe bis zu 180 M oder mit Haft bis zu einem Monate wird gemäß 
Art. 100 des Gesetzes über die Benützung des Wassers vom 28. Mai 1852, Art. 1 des 
Gesetzes vom 8. November 1875, die Bestimmung von Geldstrafen und einigen Geldsätzen 
nach der Reichswährung betreffend, endlich Art. 3 Ziff. 10 lit. b und Ziff. 15 des Ge- 
setzes vom 18. August 1879 zur Ausführung der Reichsstrasprozeßordnung bestraft: 
1. wer ein Rheinschiff führt, an dessen Bord das in Art. 22 der NRheinschifffahrts- 
akte bezeichnete Schiffsattest während der Fahrt sich nicht befindet, oder wer sich 
weigert, dieses Attest der zuständigen Hafen= oder Polizeibehörde auf Erfordern 
vorzuzeigen; 
d 
. wer es unterläßt, nach einer wesentlichen Veränderung oder Reparatur des 
Schiffes die Untersuchung desselben, bevor es in Fahrt gestellt wird, nach der 
Vorschrift in Art. 22 Abs. 4 der Rheinschifffahrtsakte wiederholen zu lassen; 
3. wer sich weigert, die von der zuständigen Behörde auf Grund des Art. 22 
Abs. 5 der Rheinschifffahrtsakte geforderte Wiederholung der Untersuchung aus- 
führen zu lassen.
	        
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