Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1887. (14)

48. 701 
5. 7. 
Geg#nwärtige Verordnung tritt am 1. Januar 1888 in Kraft. Gleichzeitig werd 
die Bekanntmachung des k. Staatsministeriums des Königlichen Hauses und des Aeußern 
vom 5. Mai 1838, Vorschriften wegen Untersuchung der Segelschiffe für den zweiten 
Rheinaufsichtsbezirk betreffend, (Amts= und Irntelligenzblatt für die Pfalz 1838 Nr. 28) 
auster Wirksamkeit gesetzt. 
Die erforderlichen Anweisungen zum Vollzuge gegenwärtiger Verordnung werden von der 
k. Regierung der Pfalz, Kammer des Innern, erlassen. 
München, den 16. Dezember 1887. 
Luitpol!d 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Frhr. u. Crailsheim. Frhr. u. Feilihsch. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Seeretär: 
Ministerialrath v. Nies. 
Nr. 21,305. 
Bekaunntmachung, Abänderungen der Wehrordunng, hier die Bildung von zwei Ober-Ersatz- 
kommissionen im Bezirk der Kgl. preuß. 11. Infanterie-Brigade betr. 
-t. Staatsministerium des Innern und K. Rriegsministerium. 
Durch den im Centralblatte für das Deutsche Reich Nr. 46 vom laufenden Jahre 
(Seite 549) veröffentlichten Allerhöchsten Kaiserlichen Erlaß vom 3. November 1887 sind 
nachstehende Abänderungen der Ersatzordunng, I. Theil der Wehrordnung für das Königreich 
Bayern vom 21. November 1875, (Gesetz= und Verordnungsblatt S. 771 u. f.) bedingt. 
1) Im §. 1 Ziffer 2 sind hinter den Worten „Jeder Ersatzbezirk zerfällt“ die Worte 
einzuschalten: „in der Regel“.
	        
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