Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1887. (14)

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2) 8. 2 Ziffer 4 erhält folgenden Zusatz: 
„Im Bezirk der Kgl. preußischen 11. Iufanterie-Brigade werden zwei Ober-Ersag= 
kommissionen gebildet, und zwar die eine für die Anshebungsbezirke der Reserve-Landwehr= 
Regimenter (1. und 2. Berlin) Nr. 35, sowie des 2. Bataillons (Teltow) 7. Branden- 
burgischen Landwehr-Regiments Nr. 60 mit der Bezeichnung: 
Ober-Ersatzkommission im Bezirke Berlin, 
die andere für die übrigen Aushebungsbezirke der genannten Brigade mit der Bezeichuung: 
Ober-Ersatzkommission im Bezirke der 11. Infanterie-Brigade."“ 
Die Ersatzbehörde der Ministerial-Instanz für das Königreich Preußen ist ermächtigt, 
für den Geschäftsbereich der Ober-Ersatzkommission im Bezirke Berlin Hilfs-Ober-Ersatz- 
kommissionen zu bilden, welche unter fortlaufender Nummer zu bezeichnen sind, und deren 
Geschäftsbereich nach den Anfangsbuchstaben der Familiennamen der Wehepflichtigen abzu- 
grenzen ist. 
München, den 7. Dezember 1887. 
Frhr. v. Feilitzsch. v. Peinleth. 
Der Chef der Central-Abtheilung: 
Sixt, Oberst z. D. 
Nr. 4,641II. 
Bekanntmachung, die Verladung und Beförderung von lebenden Thieren auf Eisenbahnen betr. 
Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Aeußern 
Die Bekanntmachung vom 2. September 1879, Bestimmungen über Verladung und 
Beförderung von lebenden Thieren auf den Bayerischen Eisenbahnen betreffend, (Ges.= u. 
V.-Bl. S. 1086) wird in nachstehender Weise abgeändert: 
J. 
Der Absatz 3 in §. 3 der Bekanntmachung erhält folgende Fassung: 
„Die Verladung von Wiederkäuern verschiedener Gattung oder von Wiederkäuern und 
Schweinen in demselben Wagen ist bei Transporten von deutschen Schlachtviehmärkten nach
	        
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