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Beilage II zum Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Bayern vom Jahre 1887.*
Erkenntniß des Gerichtshofes für Kompetenzkonflikte in der Sache des Bierbrauers Johann
Gradl in Burghausen wegen Konstatirung einer realen Tafernwirthschaft auf dem sogenannten
Dachsanwesen daselbst, hier in dem bejahenden Kompetenzkonflikte zwischen der k. Regierung von
berbayern, Kammer des Innern, und dem k. Amtsgerichte Burghausen betreffend.
Im Namen Seiner Majestät des Königs von Bayern
erkennt der Gerichtshof für Kompetenzkonflikte in Sachen des Bierbrauers Johann Gradl
in Burghausen wegen Konstatirung einer realen Taferuwirthschaft auf dem sogenannten
Dachsanwesen daselbst, hier in dem bejahenden Kompetenzkonflikte zwischen der k. Regierung
von Oberbayern, Kammer des Innern, und dem k Amtsgerichte Burghausen zu Recht:
„daß für den erhobenen Anspruch der Rechtsweg unzulässig sei"“.
Gründe:
I.
Leopold Einsiedl, Besitzer einer Weißbierbrauerei in Burghausen, kaufte laut No-
tariatsurkunde vom 6. November 1883 von der Stadtgemeinde Burghausen eine mit dem
Anwesen Haus-Nr. 109 und 110 daselbst verbunden gewesene radicirte Brauereigerechtsame
und beabsichtigte auf Grund dieser Gerechtsame in seinem Anwesen Haus-Nr. 166 in der
Gruben eine Tafernwirthschaft auszuüben.
Er stellte daher am 14. November 1883 an das k. Bezirksamt Altötting das Gesuch
um die Bewilligung zum Wirthschaftsbetriebe ohne Ausübung des Brauereigewerbes.
Zur Begründung dieses Gesuches machte er geltend, daß auf dem bezüglichen Anwesen
— dem sogenannten Dachsbräuanwesen — seit unvordenklichen Zeiten eine Tafernwirth-
schaft als Ausfluß der Brauereigerechtsame ausgeübt worden sei, und daß auch anderwärts
auf vielen Anwesen mit radicirter Brauereigerechtsame ohne Betrieb der Brauerei unbean-
standet Tafernwirthschaften ausgeübt würden.
Beilage ll ausgegeben zu München, den 13. September 1887.