Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1887. (14)

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Beilage II zum Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Bayern vom Jahre 1887.* 
  
Erkenntniß des Gerichtshofes für Kompetenzkonflikte in der Sache des Bierbrauers Johann 
Gradl in Burghausen wegen Konstatirung einer realen Tafernwirthschaft auf dem sogenannten 
Dachsanwesen daselbst, hier in dem bejahenden Kompetenzkonflikte zwischen der k. Regierung von 
berbayern, Kammer des Innern, und dem k. Amtsgerichte Burghausen betreffend. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs von Bayern 
erkennt der Gerichtshof für Kompetenzkonflikte in Sachen des Bierbrauers Johann Gradl 
in Burghausen wegen Konstatirung einer realen Taferuwirthschaft auf dem sogenannten 
Dachsanwesen daselbst, hier in dem bejahenden Kompetenzkonflikte zwischen der k. Regierung 
von Oberbayern, Kammer des Innern, und dem k Amtsgerichte Burghausen zu Recht: 
„daß für den erhobenen Anspruch der Rechtsweg unzulässig sei"“. 
Gründe: 
I. 
Leopold Einsiedl, Besitzer einer Weißbierbrauerei in Burghausen, kaufte laut No- 
tariatsurkunde vom 6. November 1883 von der Stadtgemeinde Burghausen eine mit dem 
Anwesen Haus-Nr. 109 und 110 daselbst verbunden gewesene radicirte Brauereigerechtsame 
und beabsichtigte auf Grund dieser Gerechtsame in seinem Anwesen Haus-Nr. 166 in der 
Gruben eine Tafernwirthschaft auszuüben. 
Er stellte daher am 14. November 1883 an das k. Bezirksamt Altötting das Gesuch 
um die Bewilligung zum Wirthschaftsbetriebe ohne Ausübung des Brauereigewerbes. 
Zur Begründung dieses Gesuches machte er geltend, daß auf dem bezüglichen Anwesen 
— dem sogenannten Dachsbräuanwesen — seit unvordenklichen Zeiten eine Tafernwirth- 
schaft als Ausfluß der Brauereigerechtsame ausgeübt worden sei, und daß auch anderwärts 
auf vielen Anwesen mit radicirter Brauereigerechtsame ohne Betrieb der Brauerei unbean- 
standet Tafernwirthschaften ausgeübt würden. 
Beilage ll ausgegeben zu München, den 13. September 1887.
	        
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