Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1887. (14)

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Vom k. Bezirksamte Altötting wurde jedoch unter'm 24. November 1883 beschlossen: 
„es sei das Gesuch des Leopold Einsiedl um Erlaubniß zum Betriebe der 
Gastwirthschaft wegen Mangels eines Bedürfnisses abzuweisen“. 
Zugleich wurde bemerkt, daß aus dem Besitze einer realen gar nicht ausgeübten Bräu- 
gerechtsame keine Befugnisse abgeleitet werden könnten, zumal die noch giltige Bestimmung 
des Art. 9 b des bayer. Gewerbegesetzes nur den Ausschank des eigenen Gebräues gestatte. 
Gegen diesen Beschluß legte Leopold Einsiedl am 4. Dezember 1883 Beschwerde zur 
k. Regierung von Oberbayern, Kammer des Innern, ein. 
Durch Regierungsbescheid vom 29. Mai 1884 wurde jedoch die Beschwerde des Leopold 
Einsiedl von Burghausen gegen den Beschluß des k. Bezirksamtes Altötting vom 24. No- 
vember 1883 unter Verfällung des Beschwerdeführers in die Kosten der ll. Instanz als 
unbegründet abgewiesen. 
In den dießfallsigen Gründen ist betont, daß der Bestand des vom Beschwerdeführer 
behaupteten Tafernwirthschaftsrechtes von den Verwaltungsbehörden nicht anerkannt zu wer- 
den vermöge, nachdem der zunächst maßgebende Kataster der realen Gewerbe des Amtsbe- 
zirkes Burghausen ein mit der in Frage stehenden Bräugerechtsame verbundenes Tafern- 
wirthschaftsrecht nicht ersehen lasse und die Bestätigung des Amtsgerichts Burghausen vom 
9. April 1884 als eine förmliche Konstatirung des behaupteten realen Tafernwirthschafts- 
rechtes sich nicht darstelle, überdieß reale Rechte durch Verjährung nicht erworben werden 
können. 
Ebensowenig könne aus dem Beschluße des k. Bezirksamtes Altötting vom 7. November 
1872, welcher offenbar aus Irrthum von einem mit dem fraglichen Bräurechte in unzer- 
trennbarer Verbindung stehenden Tafernrechte spreche, der rechtliche Bestand der letzteren 
Gerechtsame abgeleitet werden. 
Gegen diesen Regierungsbescheid legte Leopold Einsiedl Beschwerde zum k. Ver- 
waltungsgerichtshof ein, worin obiger Antrag reproduzirt ist. 
Letzterer Gerichtshof hat jedoch unter'm 24. November 1884 diese Beschwerde als 
unbegründet abgewiesen und den Beschwerdeführer zur Tragung der Kosten der III. Instanz 
verurtheilt. 
Der Gerichtshof schloß sich den Gründen der k. Regierung an und bemerkte am 
Schluße seiner Entscheidungsgründe, daß es dem Beschwerdeführer vorbehalten bleibe, die
	        
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