Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1887. (14)

Beil. II. 11 
förmliche gerichtliche Constatirung der von ihm behaupteten radicirten Taferngerechtsame zu 
veranlassen. 
Laut Kaufvertrag vom 27. Oktober 1885 hat J. Gradl das Anwesen Haus Nr. 166 
von Leopold Einsiedl mit radicirter Bräugerechtsame erworben. 
II. 
Noch ehe der obige Bescheid des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. November 1884 
erlassen war, beantragte Leopold Einsiedl mit Protokollaranrufen vom 3. April 1884 
eine Zeugenvernehmung darüber, daß mit der von ihm erkauften Bräugerechtsame seit unvor- 
denklichen Zeiten die Tafernwirthschaft und das Beherbergungsrecht verbunden war. 
Die vorgeschlagenen Zeugen wurden am 5. April 1884 vernommen und dem Gesuch- 
steller am 9. desselben Monats ein Zeugniß darüber ausgestellt, 
„daß auf dem fraglichen Anwesen seit unvordenklicher Zeit d. i. seit mehr als 
40 Jahren neben der Bräugerechtsame auch die Tafernwirthschaft mit Fremden= 
beherbergung unbeanstandet ausgeübt worden ist." 
Am 27. Februar 1886 erschien obiger Johann Gradl selbst bei dem Amtsgerichte 
Burghausen und gab an, daß er das Anwesen des Leopold Einsiedl Haus Nr. 166 in 
Burghausen nebst der radicirten Bräugerechtsame durch Kanfvertrag vom 27. Oktober 1885 
erworben habe, benannte über obige Thatsache weitere 6 Zeugen und stellte den Antrag, 
es wolle constatirt werden, daß mit der auf dem Dachs'schen Anwesen vormals 
ruhenden Bräugerechtsame seit unvordenklicher Zeit eine reale Taferngerechtsame 
verbunden war. 
Diese Zeugen wurden theils in Wertingen, theils in Burghausen vernommen, wobei 
in dem Regquisitionsschreiben an das k. Amtsgericht Wertingen vom 2. März 1886 aus- 
drücklich bemerkt wurde, daß die Zeugen darüber zu vernehmen seien: 
„daß mit der in Rede stehenden Brängerechtsame seit unvordenklichen Zeiten eine 
reale Taferuwirthschaft verbunden war." 
Nach Vernehmung der Zeugen wurden sodann mit Verfügung vom 13. Mai l. Js. 
die Akten, wie in dem Konstatirungsverfahren vorgeschrieben ist, an den Magistrat Burg- 
hausen als Lokalpolizeibehörde zur allenfallsigen Erinnerungsabgabe mitgetheilt. 
Der Stadtmagistrat Burghausen hat sich unter'm 17. März 1886 gegen die Gewähr- 
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