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den Vollzug der gesetzlichen Grundbestimmungen über das Gewerbswesen r2c. 2c., mit Grund
beanstandet werden.
Nach diesen gesetzlichen Bestimmungen sind Streitigkeiten über Gewerbsbefugnisse,
welche als selbstständige reale oder radicirte Gewerbe in Anspruch genommen werden,
sofern der Klagegrund auf einem privatrechtlichen Titel beruht, der Zuständigkeit des ordent-
lichen Civilgerichtes zugewiesen, dagegen gehören Streitigkeiten über den Besitz und den Um—-
fang eines Gewerbes, d. h. über die Frage, welche Befugnisse in dem Umkreis eines Ge-
werberechtes liegen, zur Zuständigkeit der Administrativbehörden, gleichviel ob das Gewerbe
auf ein reales oder radicirtes oder auf ein durch Corncession erworbenes Recht gegründet
sein mag, denn der §. 114 Ziff 2 Abs. 3 der Instruktion vom 21. April 1862 bestimmt
ausdrücklich, daß alle derartige Streitigkeiten über den Umfang der Gewerbsbefugnisse ohne
Rücksicht auf die Natur der Gewerberechte polizeilich zu erledigen und nur die allenfalls
aus dergleichen Streitigkeiten sich ergebenden Ansprüche auf Entschädigung vor den ordent-
lichen Civilrichter zu verweisen sind.
Bei dieser Sachlage kann davon, daß, wenn die einzelnen Befugnisse mit einem Real-
rechte verbunden sein sollen, solche als Ausfluß dieses Rechtes immer zur Zuständigkeit des
ordentlichen Richters gehören, keine Rede sein.
An diesem Grundsatze hat der Gerichtshof für Competenzkonflikte auch fortwährend
festgehalten.
Ertenntuiß vom 30. März 1863 Reg-Bl. S. 381
28. Dezbr. 1865 „ S. 114
» „ 26. Juni 1866 » S. 999
„189. Mai 1868 » S. 919
„ 22 Juni 1868 « S. 1281
» „ 14. Jänn. 1871 „ S. 313.
Im vorwürfigen Falle hat nun die Stadtgemeinde Burghausen mit Kaufvertrag vom
6. November 1883 an Leopold Einfiedl nur eine radicirte Bräugerechtsame verkauft,
welche auf dem sogenannten Dachsanwesen ruhte.
Als Einsiedl das erkaufte Recht auf Hausnummer 166 transferirte, war wiederum
nur von einer Bräugerechtsame die Rede.
Erst in dem Protokolle vom 14. November 1883 suchte Einsiedl auf Grund der
erworbenen Bräugerechtsame um Bewilligung einer Tafernwirthschaft mit der Motivirung