Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1888. (15)

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Kaufmann, Gewerbetreibender 2c. erworben haben, können für die Dauer 
ihres Aufenthalts außerhalb Europas von der Befolgung des Aufrufs ent- 
bunden werden. 
Bezügliche Gesuche sind an den Civil-Vorsitzenden derjenigen Ersatz- 
Kommission zu richten, in deren Bezirk die Gesuchsteller nach abgeleisteter 
Dienstpflicht im Heere und in der Flotte zum Landsturm entlassen bezw. von 
vornherein (bisher der Ersatzreserve zweiter Klasse) dem Landsturm über- 
wiesen sind. 
bh) Der Uebertritt aus dem Landsturm ersten Aufgebots in den des zweiten 
Aufgebots erfolgt mit dem 31. März desjenigen Kalenderjahres, in welchem 
das 39. Lebensjahr vollendet wird. Die Landsturmpflicht im zweiten Aufgebot 
erlischt mit dem vollendeten 45. Lebensjahre, ohne daß es dazu einer besonderen 
Verfügung bedarf. 
(!) Angehörige der bisherigen Ersatzreserve erster Klasse sind nunmehr Angehörige der 
Ersatzreserve. Diejenigen der gegenwärtigen Seewehr angehörigen Mannschaften, 
welche derselben von Hause aus durch die Ersatzbehörden überwiesen sind, werden 
nmunmehr Angehörige der Marine-Ersatzreserve. 
Die Mannschaften der Ersatzreserve und Marine-Ersatzreserve gehören zum Beurlaubten- 
stande und erhalten in Folge hiervon veränderte Militärpapiere. 
2. Für die Mannschaften der Ersatzreserve (bisher Ersatzreserve erster Klasse) beziehungs- 
weise Marine-Ersatzreserve (bisher Seewehr zweiter Klasse) tritt der Ersatzreservepaß nach 
dem beigefügten Muster 1 beziehungsweise Marine-Ersatzreservepaß nach dem beigefügten 
Muster 2 an Stelle des im Schema 3 und Za zu §. 38 der Ersatzordnung festgesetzten 
Ersatzreservescheins I und Ersatzreservepasses I beziehungsweise des im Schema 5 zu §. 40 
der Ersatzordnung festgesetzten Seewehrscheins. 
Beiden Pässen ist ein Abdruck der für die Mannschaften des Beurlaubtenstandes 
gültigen Bestimmungen vorzuheften. 
3. Eine Abänderung der Papiere der zur Zeit der Ersatzreserve zweiter Klasse an- 
gehörigen, nunmehr zum Landsturm ersten Aufgebots tretenden Mamschaften hat nicht zu 
erfolgen. Die diesen Mannschaften seinerzeit ertheilten Ersatzreservescheine 1I dienen denselben 
als Ausweis ihrer Zugehörigkeit zum Landsturm. 
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