Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1888. (15)

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4. Die endgültigen Entscheidungen über Militärpflichtige (§. 26,1 der Ersatzordnung) 
bestehen fortan in der 
a) Ausschließung vom Dienst im Heere oder in der Marine, 
b) Ausmusterung vom Dienst im Heere oder in der Marine, 
c) Ueberweisung zum Landsturm ersten Aufgebots, 
1) Ueberweisung zur Ersatzreserve beziehungsweise Marine-Ersatzreserve, 
e.) Aushebung für einen Truppen= oder Marinetheil. 
5. Mannschaften, welche bisher der Ersatzreserve zweiter Klasse zugetheilt wurden 
(§§. 37 und 39 der Ersatzordnung) sind fortan dem Landsturm ersten Aufgebots zuzutheilen. 
Wer zwar zum Waffendienst dauernd untauglich, aber zum Dienst ohne Waffe und im 
Besonderen zur Arbeit, die seinem bürgerlichen Beruf entspricht, verwendbar ist, ist nicht 
auszumustern, sondern dem Landsturm ersten Aufgebots zum Dienst ohne Waffe zuzuweisen. 
Die Ueberweisung zum Laudsturm ersten Aufgebots erfolgt durch Ertheilung eines 
8 Landsturmscheins nach dem beigefügten Muster 3. 
6. Die Ueberweisung zur Ersatzreserve beziehungsweise Marine-Ersatzreserve erfolgt 
durch Ertheilung des Ersatzreservepasses beziehungsweise Marine-Ersatzreservepasses nach 
Maßgabe der unter 2 getroffenen Bestimmung. 
7. Die im §. 98 der Ersatzordnung im Betreff der Musterung und Aushebung der 
Ersatzreservisten zweiter Klasse getroffenen Bestimmungen finden auf die vom Aufruf be- 
troffenen Jahresklassen des Landsturms ersten Aufgebots, sowie des zweiten Aufgebots, 
soweit die dem letzteren Angehörigen nicht durch das Heer gegangen sind beziehungsweise 
als Ersatzreservisten nicht geübt haben, entsprechende Anwendung. 
Dem Aufruf des Landsturms zweiten Aufgebots folgt die Einberufung und Verwend- 
ung der ausgebildeten Mannschaften unmittelbar. 
8. Bezüglich Zurückstellung hinter die letzte Jahresklasse des Landsturms finden die 
Bestimmungen des vierten und fünften Abschnitts der Kontrolordnung auf die ausgebildeten 
Mannschaften des Landsturms zweiten Aufgebots sinngemäße Anwendung mit der Maßgabe, 
daß die Unabkömmlichkeitslisten (§. 21,1 der Kontrolordnung) denjenigen Provinzial-General= 
kommandos mitzutheilen sind, in deren Bezirk die Beamten ihren Wohnsitz haben. Befindet 
sich der Wohnsitz im Auslande, so ist dasjenige Provinzial-Generalkommando zuständig, in 
dessen Bezirk die Entlassung zum Landsturm erfolgt ist.
	        
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