Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1888. (15)

  
  
Nr. der Vorstellungsliste 
für 18 
Der (Stand und Gewerbe.) 
geboren am 
(Kreis, Regierungsbezirk, 
wird hiermit dem Landsturm ersten Aufgebots 
Die Landsturmpflichtigen unterliegen in Friedeus- 
außerordentlichen Bedarfs zur Ergänzung des Heeres und 
Die E Einziehung erfolgt alsdann in der Regel nach 
klassen unterliegen den für die Landwehr bzw. Seewehr 
ordnung, durch welche der Landsturm ausgelöst wird, hört 
wiesenen Mannschaften, welche nicht zum aktiven Dienst 
Landsturmpflichtige, welche duscht zum atliven nach- 
ihren Lebensunterhalt sichernde Stellung als Kaufmann, 
die Dauer ihres Aufenthalts außerhalb Europas von der 
Bezügliche Gesuche sind an den Zivil-Vorsitzenden der 
in weschem die Gesuchsteller dem Landsturm überwiesen sind. 
31. März desjenigen Kalenderjahres, in 
erfolgt der Uebertritt zum Landsturm zweiten Ausgebots. 
dem vollendeten fünfundvierzigsten Lebensjahre, ohne daß 
Dieser Schein dient Inhaber allen Militär= und 
Ober- 
Der Militär-Vorsihende. 
  
 
	        
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