Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1888. (15)

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. Nr. 2134. 
Bekan utmach ung, die Ernennung von Schiedsgerichts-Vorsitzenden betreffend. 
Agl. Staatsministerium des Innern. 
Im Hinblick auf §. 48 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 wird be- 
kannt gegeben, daß vom 1. Februar 1888 ab für das Schiedsgericht der XXVI. Sektion 
der Fuhrwerksberufsgenossenschaft mit dem Sitze in Bayreuth der k. Regierungsrath Theodor 
Riederer dortselbst als Vorsitzender ernannt worden ist. 
München, den 12. Februar 1888. 
Auhr. v. Feilihsch. 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrath v Nies. 
Bekanntmachung, die Beförderung von Leichen betreffend. 
Königliches Staatsministerium des Innern. 
In Bezug auf die Verbringung von Leichen an einen anderen als den ordnungsmäßigen 
Ort der Beerdigung werden im Hinblick auf Art. 61 Abs. 1 Ziff. 1 und 3 des Polizei- 
strafgesetzbuches vom 26. Dezember 1871 und auf Grund der hierüber unter den deutschen 
Bundesregierungen getroffenen Vereinbarung nachstehende Vorschriften erlassen: 
8. 1. 
Die Verbringung einer Leiche vom Sterbeorte nach einem anderen als dem ordnungs- 
mäßigen Orte der Beerdigung darf nur auf Grund einer von der zuständigen Behörde nach 
anliegendem Formular ausgestellten schriftlichen Bewilligung (Leichenpaß) erfolgen. 
Zuständig zur Ausstellung des Leichenpasses ist in Bayern, vorbehaltlich der unten 
solgenden Bestimmung in §. 10 Abs. 2, die Distriktspolizeibehörde bezw. der exponirte 
Bezirksamtsassessor, in deren Bezirk der Sterbeort liegt. 
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