Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1888. (15)

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8. 7. 
Die vorstehenden Bestimmungen haben sinngemäße Anwendung zu finden, wenn bereits 
beerdigte Leichen wieder ausgegraben und an einen anderen Ort überführt werden sollen. 
Die Ausstellung des Leichenpasses steht in solchen Fällen derjenigen Behörde (Distrikts- 
polizeibehörde, exponirter Bezirksamtsassessor) zu, in deren Bezirk der seitherige Bestattungs- 
ort liegt. 
8. 8. 
Ist der Tod im Berlaufe einer der nachstehend beuannten Krankheiten: Pocken, Scharlach, 
Flecktyphus, Diphterie, Cholera, Gelbfieber oder Pest — erfolgt, so ist die Ueberführung 
der Leiche an einen anderen als den ordnungsmäßigen Ort der Beerdigung nur dann zu 
gestatten, wenn mindestens ein Jahr nach dem Tode verflossen ist. 
8. 9. 
Von der Ertheilung eines Leichenpasses ist von der ausfertigenden Behörde dem Pfarrer 
des Sterbeortes, sowie derjenigen Distriktspolizeibehörde, in deren Bezirk die Leiche verbracht 
wird, Kenntniß zu geben. 
8. 10. 
Bei dem Trausporte von Leichen, welche von Polizeibehörden, Krankenhäusern, Straf- 
anstalten u. s. w. an öffentliche höhere Lehranstalten übersendet werden, bedarf es einer 
Begleitung nicht; auch genügt es, wenn solche Leichen in dicht verschlossenen Kisten ver- 
laden werden. 
Bei Verbringung von Leichen aus den königlichen Strafanstalten und Arbeitshäusern 
au die anatomischen Iustitute der k. Universitäten zu München, Erlangen und Würzburg 
wird der Leichenpaß durch die Strafanstalts= bezw. Arbeitshausverwaltung nach gutachtlicher 
Einvernahme des Anstaltsarztes ausgefertigt. Die betreffende Verwaltung hat Einleitung 
zu treffen, daß die Leiche alsbald nach der Ankunft am Bestimmungsorte vom Eisenbahn- 
hofe abgeholt werde. 
Im Uebrigen sind auch bei diesen Leichenverbringungen die Vorschriften der S§. 2, 4, 
5, 8 und 9 zu baachten.
	        
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