MB. 127
8. 11.
Bei Ausstellung von Leichenpässen für Leichentransporte nach dem Auslande sind außer
den vorstehenden Bestimmungen auch die von dem Deutschen Reiche mit ausländischen Re-
gierungen hinsichtlich der Leichentransporte abgeschlossenen Vereinbarungen, deren Bekannt-
machung vorbehalten bleibt, zu beachten Soll der Transport einer Leiche in oder durch
das Gebiet eines Staates erfolgen, mit welchem ein Uebereinkommen dieser Art nicht ab-
geschlossen ist, so darf der Leichenpaß nur unter der Voraussetzung ertheilt werden, daß
Derjenige, welcher um die Erlaubniß zur Verbringung der Leiche in's Ausland nachsucht,
die Zustimmung der betreffenden Regierung, in oder durch deren Gebiet der Transport
stattfinden soll, sofort übergibt.
8. 12.
Bezüglich der Beförderung von Leichen auf Eisenbahnen sind außerdem die Bestim-
mungen des §. 34 des Eisenbahn-Betriebsreglements vom 2. Juni 1874, in der revi-
dirten Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 1888 (Gesetz= und Verordnungs-
blatt Seite 68), maßgebend.
F. 13.
Die vorstehenden Anordnungen treten mit dem 1. April 1888 in Kraft.
Gleichzeitig treten die Bekanntmachungen vom 27. September 1862 und vom
4. Mai 1864 (Reg.-Bl. S. 2245 bezw. 491) außer Wirksamkeit.
München, den 17. Februar 1888.
Frhr. v. Feiligzsch.
Der General-Sekretär:
Ministerialrath v. Nies.