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1. Die Eisenbahnverwaltungen befördern die Militärtransporte nach den Bestimmungen
des Bahnpolizei-Reglements, der Signalordnung, der Bahnordnung für Eisenbahnen unter-
geordneter Bedeutung und des Betriebs-Reglements, sowie der sonstigen, für die Sicherheit
des Betriebes erlassenen Vorschriften, seweit die gegenwärtige Ordnung nicht abweichende
Bestimmungen enthält. Innerhalb des Reichsgebiets ist die Beförderung, soweit solche auf
Militärfahrschein oder Frachtbrief unter Frachtstundung stattfindet, eine direkte vom Anfangs-
bis zum Zielpunkte.
2. Jede Eisenbahnverwaltung bestellt für den regelmäßigen geschäftlichen Verkehr mit
den Militär-Eisenbahnbehörden einen Bevollmächtigten für Militärangelegenheiten.
3. Bei den Verhandlungen mit den brtreffenden Militärstellen über
a) die Ablassung von Extrazügen (§. 4),
b) die Beförderung von Militärtrausporten mit Zügen des öffentlichen Verkehrs
(§8§. 3 und 15),
) die bei der Ausführung an Ort und Stelle erforderlichen Anordnungen
werden die Eisenbahnverwaltungen durch ihre Lokalbeamten, Stationsvorsteher und Zugführer
vertreten, welche die bezüglichen Requisitionen der Militärbehörden entgegenzunehmen und,
sofern sie nicht zur selbständigen Ausführung befugt sind, unverzüglich an die zuständigen
Behörden zu übermitteln haben.
4. Bei Handhabung der Bahnpolizei gegenüber Militärtrausporten sind die Bahn-
polizeibeamten zu einem unmittelbaren Einschreiten gegen Angehörige eines solchen Trans-
ports nur befugt zur Abwendung von Gefahren für die Sicherheit des Betriebes und für
Leben und Gesundheit von Personen. In der Regel haben sich dieselben daher darauf zu
beschränken, auf die zu befolgenden Vorschriften aufmerksam zu machen und nach Umständen
das Eingreifen des Transportführers (§. 13, 2) nachzusuchen. Beschwerden über den Letzteren
sind bei den etwa vorhandenen Bahnhofs-Kommandanten anzubringen oder auf dem vor-
geschriebenen Dienstwege zu erledigen.
Wenn einzelne auf dem Marsche befindliche Militärpersonen sich Ungehörigkeiten auf
der Eisenbahn zu Schulden kommen lassen, so haben sich die Bahnpolizeibeamten auf Fest-
stellung der Persönlichkeiten zu beschränken; Ausschluß von der Fahrt ist nur dann zulässig,
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