Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1888. (15)

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seitens der betheiligten Militärbehörde dem betreffenden Stationsvorsteher hiervon möglichst 
frühzeitig Mittheilung zu machen, damit die Beförderung ohne Störung und Verzögerung 
bewerkstelligt werden kann. Auch hat in solchem Falle eine militärische Ueberwachung der 
Mannschaften bis zur Abfahrt der betreffenden Züge stattzufinden. 
B. Jeit der Anmeldung. 
1. Die Anmeldungen sind so früh wie möglich zu machen; nach Umständen empfiehlt 
sich eine vorläufige Benachrichtigung, wenn auch die Zeit der Absendung des Trausports 
noch nicht feststehen sollte. 
2. Alle an die Militär-Eisenbahnbehörde gelangenden Anmeldungen müssen der Regel 
nach mindestens 3 Wochen vor dem Tage der Abfahrt mit den Eisenbahnverwaltungen end- 
gültig geregelt sein. 
3. Für die den Eisenbahnverwaltungen direkt anzumeldenden Transporte (s. A l, 15 
und II, 10) muß die Anmeldung von der absendenden Militärstelle, wenn angängig, mindestens 
3 bis 4 Tage vor der Abfahrt geschehen. 
4. In Betreff der Fristen für die an den Stationsvorstand zu richtenden Anmeldungen 
(A II,2) von einer Wagenladung Sprengstosse der Gefahrklasse (§. 35, 7a) gilt die Be- 
stimmung des Betriebs-Reglements Anlage I) I, 3 Absatz 2. 
5. Bei Mannschaftetransporten unter 30 Mann genügt im Allgemeinen die Vorleg- 
ung des Militärfahrscheins (§. 17,4), jedoch hat dieselbe mindestens eine halbe Stunde vor 
Abgang des zu benutzenden Zuges stattzufinden. Bei starkem öffentlichen Verkehr und 
au kleineren Stationen ist indessen auch für solche Tiansporte eine vorgängige Anmeldung 
erforderlich. 
Auch Militärbillets müssen möglichst eine halbe Stunde vor Abgang des Zuges gelöst 
werden. 
Bei Pferdetrausporten bis zu 6 Sltück — bei Transporten der auf den Märkten 
angekauften zur Einstellung in die Remontedepots bestimmten Pferde ohne Beschränkung der 
Zahl — genügt die Anmeldung bis 12 Uhr Mittags des der Abfahrt vorhergehenden Tages 
an den Stationsvorstand (s. XIl, 16). 
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