Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1888. (15)

12. 181 
3. Wird die Beförderung von Militärzügen in der Nachtzeit auf Bahnstrecken er- 
forderlich, auf welchen ein regelmäßiger Nachtdienst nicht eingerichtet ist, und deßhalb eine 
Bewachung der Bahn gewöhnlich nicht stattfindet, so sind neben den tarifmäßigen Gebühren 
die Kosten für die Bewachung der Bahn außerhalb der gewöhnlichen Dienstzeit mit zwei 
Mark für das Kilometer zu vergüten; siehe auch §. 18, 3. 
4. Für die ausnahmsweise Beförderung mit Kurier= und Schnellzügen (152) werden 
die Fahrpreise des gewöhnlichen Verkehrs vergütet. 
5. Die Berechnung der Gebühren für Militärtrausporte erfolgt nach den durch die 
Transporte wirklich zurückgelegten Wegen. Die Entfernungen der Stationsorte ergeben sich 
aus den von der Ausfsichtsbehörde für den öffentlichen Verkehr (Lokal= oder direkten Ver- 
kehr) genehmigten Kilometerzeigern, in Ermangelung derselben aus dem zur Zeit der Leist- 
ung gültigen amtlichen Kursbuche der Reichs-Post= und Telegraphenverwaltung (Reichs- 
Kursbuch). 
6. Die Sätze des Militärtarifs kommen auch für die von Privatpersonen zur Ver- 
sendung an Militärbehörden aufgegebenen Kriegsbedürfnisse in Anwendung, sofern die letzteren 
Eigenthum der empfangenden Militärbehörde sind und für deren Rechnung befördert werden. 
Die solchen Sendungen beizugebenden Frachtbriefe müssen vor der Aufgabe vom Absender 
der empfangenden Militärbehörde vorgelegt und von dieser mit dem im §. 17, 3 vorge- 
schriebenen Vermerk versehen werden. 
8. 38 
1. Die den Eisenbahnverwaltungen zu gewährenden Vergütungen werden bis nach d##u 
Eingang, Prüfung und Feststellung der Liquidation gestundet. Die Militärverwaltung ist nn u 
jedoch berechtigt, auch die Baarzahlung eintreten zu lassen. Die Gebühren für Militärgut 
ohne Begleiter werden gemäß Betriebs-Reglement §. 53 stets bei der Aufgabe des Guts 
berichtigt oder auf den Empfänger zur Zahlung angewiesen. 
2. Die Liquidationen werden von den Eisenbahnverwaltungen in doppelter Ausfertigung 
— bei gemeinsam von mehreren Verwallungen erfüllten Leistungen nur von einer der be- 
theiligten Eisenbahnverwaltungen — vorgelegt. 
3. Den Liquidationen müssen die Belege — nämlich die auf dem Schema für die 
Fahrscheine (§. 17,4 Anlage III) näher bezeichneten Theile derselben — beigefsügt sein.
	        
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