Object: der Weltkrieg 1914. Band 2. (1)

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sichtslosesten Weise vor, dergestalt, daß es sogar den für die Nachbarländer 
Deutschlands bestimmten Bedarf in Kontrolle nimmt, und dadurch auch 
deren Versorgung in Frage stellt. 
II. 
Die Britische Regierung glaubt sich über die in den Artikeln 22, 24 und 
28 der Londoner Erklärung enthaltenen Listen der absoluten Konterbande, 
der relativen Konterbande und der nicht als Konterbande zu erklärenden 
Waren (Freiliste) ohne weiteres hinwegsetzen zu können. Sie hat in ihrer 
durch die Order in Council unter Nr. 1 aufrechterhaltenen Konterbande- 
erklärung vom 5. Augustl914 Luftfahrzeuge und deren Bestandteile als ab- 
solute Konterbande bezeichnet, während diese nach Artikel 24 Nr. 8 der Lon- 
doner Erklärung nur als relative Konterbande angesehen werden könne. 
Vor allem aber hat sie in der Proklamation vom 21. September 1914 
Gummi, Häute und Felle sowie verschiedene Sorten Eisenerz als relative 
Konterbande erklärt, obwohl diese Gegenstände nicht oder doch nur sehr 
mittelbar für kriegerische Zwecke verwendbar sind und daher auf der Frei- 
liste des Artikels 28 stehen (vgl. Nr. 3, 4, 6). Damit wird zugleich allgemein 
anerkannten Regeln des Völkerrechts ins Gesicht geschlagen, wonach der 
neutrale Handel mit Gegenständen ausschließlich friedlichen Gebrauchs durch 
die Kriegführenden nicht gestört werden darf. 
III. 
Eine weitere Verschärfung der Bestimmungen über die Konterbande 
ergibt sich aus Nr. 2 der Order in Council. Denn der Artikel 38 der Lon- 
doner Erklärung läßt, entsprechend dem geltenden Völkerrecht, eine Beschlag- 
nahme des Schiffes wegen Konterbande nur zu, solange sich diese an Bord 
befindet; dagegen will die Britische Regierung, wenn die Beförderung der 
Konterbande unter Mitnahme falscher Papiere erfolgt ist, das Schiff 
während der ganzen Dauer der Reise mit Beschlag belegen. Auf diese Weise 
ist der neutrale Schiffsverkehr mit dem feindlichen Gebiet andauernden 
Schikanen ausgesetzt, da das Schiff nicht nur auf Grund einer offenkundigen 
Tatsache, nämlich des Vorhandenseins von Konterbande, sondern auch auf 
Grund einer häufig nicht nachweisbaren Behauptung über sein früheres 
Verhalten aufgebracht werden wird. 
IV. 
Durch die Bestimmung in Nr. 4 der Order in Council wird die Weg- 
nahme wegen Blockadebruchs in unbilliger Weise erweitert, da hiernach die 
Vermutung für die Kenntnis der Blockade auch dann eintreten soll, wenn 
das Schiff nach Ablauf einer gewissen Zeit seit der Bekanntgabe der Blockade 
eines feindlichen Hafens an die dortigen Ortsbehörden einen anderen feind- 
lichen Hafen verlassen hat. Durch diese Bestimmung will die Britische Re- 
gierung die Behörden des feindlichen Staates über die durch das Völkerrecht 
gezogenen Grenzen hinaus in den Dienst der eigenen Seestreitkräfte stellen 
und diesen Dienst durch die Wegnahme neutraler Schiffe erzwingen. 
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Nach einem in der Londoner Erklärung bestätigten völkerrechtlichen 
Grundsatz dürfen an Bord eines neutralen Kauffahrteischiffes nur solche 
Lersonen zu Kriegsgefangenen gemacht werden, die bereits in die feindliche 
Streitmacht eingereiht sind. Dieser Satz ergibt sich aus dem Artikel 45
	        
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