Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1888. (15)

Titel III. 
Staats-Einnahmen. 
8. 7. 
Zur Bestreitung der in Titel II bestimmten Verwaltungs= und Staatsausgaben sind 
die in der Beilage A aufgeführten, voranschlägig auf 260 037 121 festgesetzten Ein- 
nahmen zugewiesen. 
8. 8. 
An direkten Stenern sind für jedes Jahr der XIX. Finanzperiode zu erheben: 
a) an Grundsteuer acht vier Zehntel Pfennig für jede Einheit der Stenerver- 
hältnißzahl; 
"l0) an Haussteuer und zwar an Arealsteuer wie an Miethsteuer drei fünfundachtzig 
Hundertel Pfennig für jede Mark der Steuerverhältnißzahl; 
c) die Gewerbstener nach dem Gesetze vom 19. Mai 1881 mit einem Zuschlag 
von einem Pfennig pro Mark; 
!) die Stener vom Gewerbebetrieb im Umherziehen nach dem Gesetze vom 10. März 
1879 mit einem Zuschlag von einem Pfennig pro Mark; 
e) die Kapitalrentensteuer nach dem Gesetze vom 19. Mai 1884 mit einem Zu- 
schlag von einem Pfennig pro Mark; 
I!) die Einkommenstener nach dem Gesetze vom 19. Mai 1881 mit einem Zuschlag 
von sechs Pfennig Dro Maik bei Abtheilung I und II, und von elf Pfennig pro 
Mark bei Abtheilung III. 
F. 9. 
Die Erhebung der indirekten Abgaben hat nach den bestehenden Normen und ein- 
schlägigen Bestimmungen zu geschehen. 
8. 10. 
Bezüglich der Maximalsätze der Tarife für den Transport auf den Staatseisenbahnen, 
sowie der Kanalgebühren auf dem Ludwig-Donau-Main-Kanale verbleiben die in Art. 2 
des Gesetzes vom 7. Februar 1874, die provisorische Steuererhebung und vorläufige Be- 
streitung besonderer Ausgaben pro 1874 betreffend, getroffenen Bestimmungen auch für 
die XIX. Finanzperiode in Geltung.
	        
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