Titel III.
Staats-Einnahmen.
8. 7.
Zur Bestreitung der in Titel II bestimmten Verwaltungs= und Staatsausgaben sind
die in der Beilage A aufgeführten, voranschlägig auf 260 037 121 festgesetzten Ein-
nahmen zugewiesen.
8. 8.
An direkten Stenern sind für jedes Jahr der XIX. Finanzperiode zu erheben:
a) an Grundsteuer acht vier Zehntel Pfennig für jede Einheit der Stenerver-
hältnißzahl;
"l0) an Haussteuer und zwar an Arealsteuer wie an Miethsteuer drei fünfundachtzig
Hundertel Pfennig für jede Mark der Steuerverhältnißzahl;
c) die Gewerbstener nach dem Gesetze vom 19. Mai 1881 mit einem Zuschlag
von einem Pfennig pro Mark;
!) die Stener vom Gewerbebetrieb im Umherziehen nach dem Gesetze vom 10. März
1879 mit einem Zuschlag von einem Pfennig pro Mark;
e) die Kapitalrentensteuer nach dem Gesetze vom 19. Mai 1884 mit einem Zu-
schlag von einem Pfennig pro Mark;
I!) die Einkommenstener nach dem Gesetze vom 19. Mai 1881 mit einem Zuschlag
von sechs Pfennig Dro Maik bei Abtheilung I und II, und von elf Pfennig pro
Mark bei Abtheilung III.
F. 9.
Die Erhebung der indirekten Abgaben hat nach den bestehenden Normen und ein-
schlägigen Bestimmungen zu geschehen.
8. 10.
Bezüglich der Maximalsätze der Tarife für den Transport auf den Staatseisenbahnen,
sowie der Kanalgebühren auf dem Ludwig-Donau-Main-Kanale verbleiben die in Art. 2
des Gesetzes vom 7. Februar 1874, die provisorische Steuererhebung und vorläufige Be-
streitung besonderer Ausgaben pro 1874 betreffend, getroffenen Bestimmungen auch für
die XIX. Finanzperiode in Geltung.