Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1888. (15)

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Nr. 1292 II. 
Bekannimachung, die Militärtrausportordnung für Eisenbahnen im Frieden 
(Friedenstrausportordnung) betreffend. 
Stantsministerium des Königlichen Hauses und des Aeußern, 
dann fönigliches Kriegsministerium. 
Auf Grund des §. 35, Ziffer 7 der Militärtrausportordnung für Eisenbahnen im 
Frieden (Friedenstransportordnung) und der Bestimmungen über die Anwendung dieser 
Ordnung in Bayern (Gesetz= und Verordnungsblatt von 1888 Nr. 12) wird hiemit be- 
stimmt, daß von den zum Gebrauche für die bewaffnete Macht vorbereiteten Sprengstoffen 
und Munitionsgegenständen 
a) die in dem beiliegenden Verzeichnisse unter A benannten Gegenstände nach 
Anlage 1) I zu §. 48 des Eisenbahn-Betriebs-Reglements als dieser Gefahrklasse 
angehörig, 
b) die in dem beiliegenden Verzeichnisse unter 1s genannten Gegenstände als dieser 
Gefahrklasse nicht angehörig, je nach ihrer Beschaffenheit nach Anlage I) II, III 
oder V zu §. 48 des Eisenbahn-Betriebs-Reglements 
zu behandeln sind. 
München, den 29. März 1888. 
Leopold, prinz von Bayern. Frhr. v. Trailöheim. 
Der General. Sekretär: 
Frhr. v. Völderndorff.
	        
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