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Genossenschaftsstatut.
Art. b.
Das nach §. 19 des Reichsgesetzes vom 5. Mai 1886 und Art. 4 Ziff. 1 des ge-
genwärtigen Gesetzes aufzustellende Genossenschaftsstatut muß Bestimmung treffen:
1. darüber, welche in land= und forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigte Personen
als Betriebsbeamte zu betrachten sind;
2. über das Verfahren bei der An= und Abmeldung der nach §. 2 Abs. 1 des Reichs-
gesetzes auf Antrag der Betriebsunternehmer zu versichernden Perfonen, sowie darüber,
ob für dieselben besondere Beiträge zu erheben sind;
3. darüber, ob Vertrauensmänner aufzustellen sind, und bejahenden Falles über die Art
ihrer Wahl, die Abgrenzung ihrer Bezirke und den Umfang ihrer Befugnisse;
4. über die Geschäftsordnung der Genossenschaftsversammlung;
5. über die den Beisitzern des Schiedsgerichtes, den Vevollnöhtigten der Krankenkassen
und den von den Gemeindebehörden bezeichneten Arbeitern, welche an der Unter-
suchung der Unfälle Theil zu nehmen haben, zu gewährenden Vergütungen;
6. über die Vertretung der Genossenschaft bei der Untersuchung der Unfälle.
Art. 6.
Das Genossenschaftsstatut bedarf zu seiner Giltigkeit der Genehmigung des Landesver-
sicherungsamtes.
Gegen die Entscheidung desselben, durch welche die Genehmigung versagt wird, findet
binnen einer Frist von vier Wochen nach der Zustellung an den Genossenschaftsvorstand Be-
schwerde an das k. Staatsministerium des Innern statt.
Wird innerhalb dieser Frist Beschwerde nicht eingelegt oder wird die Versagung der
Genehmigung des Statuts vom k. Staatsministerium des Innern aufrecht erhalten, so hat
die Genossenschaftsversammlung ein neues Statut aufzustellen. Wird auch diesem die Ge-
nehmigung endgiltig versagt, so wird das Statut vom Landesversicherungsamt erlassen.
Abänderungen des Statuts bedürfen der Genehmigung des Landesversicherungsamtes.
Gegen deren Versagung findet binnen einer Frist von vier Wochen Beschwerde an das k.
Staatsministerium des Innern statt.
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