Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1888. (15)

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Im Uebrigen wird die Verwaltung der Berufsgenossenschaft, soweit nicht einzelne An- 
gelegenheiten durch Gesetz oder Statut der Beschlußnahme der Genossenschaftsversamml 
vorbehalten oder anderen Organen übertragen sind, durch die k. Regierung, Kaumer des 
Innern, besorgt, welche hiefür als ihren Beauftragten einen Beamten der Kreisregierung 
bestellt. Dieser Beauftragte beraumt die Sitzungen des Genossenschaftsvorstandes an, führt 
in denselben den Vorsitz und unterzeichnet die Ausfertigungen. 
Art. 9. 
Der Vorsitzende des Genosseuschaftsvorstandes darf in Angelegenheiten, an deren Be- 
arbeitung er in Wahrnehmung der Interessen der Genossenschaft Theil genommen hat, bei 
der Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren oder bei der Entscheidung der Aussichts- 
behörde nicht mitwirken. 
Kassen= und Rechnungsführung. 
Aufbringung der Mittel. 
Art. 10. 
Die Kassen= und Rechnungsführung der Berufsgenossenschaft wird von der Kreiskasse 
besorgt. Die Rechnungsstellung hat in gesonderter Weise zu erfolgen. Ebenso sind die 
Bestände gesondert zu verwahren. Verfügbare Gelder dürfen nur wie Gelder der Gemeinden 
angelegt werden (§. 85 des Reichsgesetzes). 
Die Mittel zur Bestreitung der den Berufsgenossenschaften für das erste Jahr er- 
wachsenden Verwaltungskosten werden denselben von der k. Staatskasse vorgeschossen, bis 
die erstmalige Erhebung der Beiträge erfolgt ist. 
Maßstab für die Umlegung der Beiträge und Erhebungsverfahren. 
Art. 11. 
Die für die Zwecke der Berufsgenossenschaft von den Mitgliedern (§. 13 des Reichs- 
gesetzes) aufzubringenden Beiträge werden auf dieselben nach dem Maßstabe der Grundsteuer 
umgelegt. 
Hiebei besteht kein Unterschied, ob die ermittelte Grundsteuer für die Staatskasse zur 
Erhebung gelangt oder nicht. .
	        
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