Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1888. (15)

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I. 
Abrechnung über die Fonds der Kreisanstalten und über die Kreisfonds 
für das Jahr 1886. 
Die gemäß Art. 15 lit. b und c des Landrathsgesetzes vom 28. Mai 1852 dem 
Landrathe vorgelegten Rechnungen über die Kreisfonds und Kreisanstalten für das Jahr 1886 
wurden von demselben ohne Erinnerung anerkannt und deren Hauptergebnisse durch das Kreis- 
Amtsblatt bereits veröffentlicht. 
II. 
Steuerprincipale für das Jahr 1888. 
Die Steuerprincipalsumme des Regierungsbezirks Schwaben und Neuburg beträgt für 
das Jahr 1888 3 816 070 M, wovon ein Steuerprozent auf 38 160 A sich berechnet. 
III. 
Kreis-Ansgaben und Kreis-Einnahmen für das Jahr 1888. 
„ Dem von dem Landrathe geprüften Voranschlage der Kreis-Ausgaben und Kreis-Ein- 
nahmen ertheilen Wir in den in der Beilage enthaltenen Sätzen Unsere Genehmigung. 
IV. 
Auf die Beschlüsse und Anträge des Landrathes ertheilen Wir folgende Entschließungen: 
1. Dem Beschlusse, wodurch den Kreisschulinspektoren, dann den fachmännisch gebildeten 
Distriktsschulinspektoren Wohnungsgeldzuschüsse bewilligt worden sind, ertheilen Wir gerne 
Unsere Genehmigung. 
2. Der Landrath hat zur Fortsetzung der Sicherungsbauten und Waldkulturen zur 
Verhütung jäher Ueberschwemmungen einen Betrag von 10 000 JA bestimmt. Wir ge- 
nehmigen diesen Beschluß unter dem Beifügen, daß durch das Budget für die XIX. Finanz-
	        
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