Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1888. (15)

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5. für die Beschaffung von Fahrmaterial und die Einführung von 
Luftdruckbremsen auf . ..’l7()4()0()-jä, 
zusammen auf den Maxinialbetrag von 10 790 000 M. 
(zehu Millionen siebenhundert neunzig tausend Mark) 
festgesetzt. 
Art. 2. 
Der k. Staatsminister der Finanzen ist ermächtigt, zur Deckung des in Art. 1 fest- 
gestellten Bedarfes ein auf die Staatseisenbahnen zu versicherndes Staatsanlehen im gleichen 
Betrage aufzunehmen. 
Die Ausgaben für die Verzinsung dieses Anlehens während der Banzeit und die Geld 
aufbringungskosten sind durch Erhöhung der Anlehenssumme zu beschaffen. 
Von der Zeit der Vollendung der in Art. 1 bezeichneten Objekte an hat die Ver- 
zinsung der für dieselben aufgewendeten Summen aus der Eisenbahnbetriebsrente zu erfolgen. 
Die Tilgung des Aulehens richtet sich nach den Bestimmungen der hiefür maßgebenden 
Finanzgesetze. 
Gegeben zu München, den 26. April 1888. 
Luitpolyd 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. Erhr. v. Tutz. Lrr. v. Niedel. Erhr. v. Crailsheim. Erhr. v. Feilibzsch. v. Heinleth. Erhr. v. Trourod. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Ministerialrath 
im k. Staatsministerium des Junern: 
v. Neumayr.
	        
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