Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1888. (15)

M. 2. 21 
begründende Versäumniß zur Last sälll, durch die dem Gemeindevorstande vorgesetzte Civil— 
behörde zu erfolgen. 
Zu 8. 9. 
1. Die Vergülungssätze für Vorspann werden nach ihrer jedesmaligen Feststellung 
für die Bezirke der einzelnen Lieferungsverbände durch das bayer. Gesetz= und 
Verordnungeblatt zur öffemlichen Kenntniß gebracht. 
Fuhrwerk mit anderer als Pferdebespannung darf nur da gestellt bezw. in 
Anspruch genommen werden, wo Pferdegespaune nicht in genügender Anzahl 
vorhanden sind. 
Für eine Vorspannleistung, welche nicht länger als von Mitternacht bis zu 
Mitternacht gedauert hat, wird der einfache Tagessatz gewährt. « 
Nur die Hälfte der Tagessätze ist zu gewähren, wenn die Inanspruchnahme 
der Fuhrwerke rc. durch die Leistung einschließlich der Fahrt vom Wohnorte zum 
Gestellungsorte, sowie der Rückkehr nach dem Wohnorte und — sofern die In- 
anspruchnahme in die regelmäßige Fütterungszeit fällt — einschließlich einer ein- 
stündigen Fütterungspause die Dauer von sechs Stunden nicht überschritten hat. 
Die im §. 9 Ziffer 1 Absatz 2 des Gesetzes vorgesehene Erhöhung der 
durch den Bundesrath festgestellten Vergütungssätze erfolgt durch die Kreis- 
regierungen, Kammern des Innern, für die jedesmalige Uebungsperiode, und zwar 
für diejenigen Bezirke, in welchen Uebungen stattfinden und in welchen ein be- 
sonderes Bedürfniß zu der Erhöhung sich herausstellt. Innerhalb dieser Bezirke 
werden auch für die Märsche zu und von den lUebungen die höheren Sätze gewährt. 
Für Vorspannleistungen zu anderen Zwecken, als zu den Uebungen oder zu 
Märschen zu und von denselben gilt die Erhöhung auch innerhalb dieser Be- 
zirke nicht. 
Die Erhöhung kann sowohl vor Beginn der Uebungen, wie während der 
Danuer und nach Beendigung derselben — in letzterem Falle innerhalb 4 Wochen 
— ausgesprochen werden. 
Sofern die nachstehend zu §. 14 unter bezeichneten Kommissionen nicht 
versammelt sind, genügt das Gutachten der daselbst unter a und d genannten
	        
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