Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1888. (15)

Ai 22. 361 
  
  
  
Festgesetzter 
Cap. S. Vortrag Betrag 
1 % 37 
I. Fundatious= und Dotationsbeiträge der Gemeinden — 
III. Zuflüsse aus sonstigen Einnahmsquellen. 
Aus dem Maximilians-Hilfs-Getreidemagazinssonde . 5 600 — 
l ! 
lViI Kreisumlage zu 22 Prozent I 
von der Steuerprinzipalsumme von 3 158 622 J/(. 26 4 nach 
Abzug von 2% für Rückstände und Nachlässe im Neitobetrage # 
von . . . . .6809989·l 
i 
V. Aktivreste der Kreisfonds früherer Jahre . 39000.— 
Summa der Kreis-Einnahmen 1141479183 
  
  
Nr. 6997. 
Bekanntmachung, Bestimmungen zur Ausführung des Rrichsgesetzes vom 5. Marz 1888, be- 
tressend den Erlaß der Witlwen= und Waisengeldbenräge von Angehörigen der Reichs-Civil= 
verwallung, des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine (Reichsgesetzblatt Seite 65). 
Kigl. Kriegsministerium. 
I. Zu Artikel I. 
Mit der vom 1. April 1888 erfolgenden Einstellung der Erhebung der Witiwen= und 
Waisengeldbeiträge ist weder bezüglich der Voraussetzungen, unter welchen eine staatliche Für- 
sorge für die Militär-Hinterbliebenen eintritt, noch hinsichtlich des Umfangs dieser Fürsorge 
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