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beträge ebensowohl der Werth der den Interessenten verbleibenden Früchte und
Nutzungen, als die etwaigen Ersparnisse an Wirthschaftskosten in Anrechnung
zu bringen sind.
Sodann ist zu prüfen, in wieweit die angemeldeten Beschädigungen in der
That durch die Truppenübungen entstanden sind. Insoweit letzteres der Fall ist,
hat die Kommission solche Entschädigungsforderungen der Betheiligten, welche von
ihr als angemessen befunden werden, im Wege der Einigung ohne Weiteres zuzuge-
stehen. Um das Zustandekommen einer Einigung zu erleichtern, hat die Kommission
die Beschädigten nöthigenfalls über die Grundsätze für eine zutreffende Abschätzung
ihrer Verluste zu belehren. Insoweit von den Betheiligten keine bestimmten oder
zu hohe Forderungen gestellt werden, hat die Feststellung der Vergütung auf
Grund förmlicher Abschätzung einzutreten.
Die Ergebnisse der Verhandlung sind in die im Absatz 1 bezeichnete Nach-
weisung (Anlage E) einzutragen.
Zur Erleichterung des Schätzungsverfahreus ist, falls es sich um die Fest-
stellung von Schäden für eine größere Zahl gleichartig bestellter kleiner Ackerstücke
handelt, eine Klasseneintheilung des Bodens nach seiner Ertragsfähigkeit, nach der
Art seiner Bestellung und nach dem Zustande der darauf vorhandenen Feldfrüchte
vorzunehmen und hiernach für jede Klasse der nach Maßgabe der beschädigten
Flächen zu gewährende Entschädigungsbetrag festzustellen.
Das über die Verhandlung aufzunehmende Protokoll muß namentlich ergeben:
1. die Veranlassung und den Gegenstand der Verhandlung,
2. welche Personen der Verhandlung beigewohnt haben,
3. in welcher Weise die Sachverständigen verpflichtet worden,
4. wie die Vergütungsbeträge ermittell und berechnet worden; im Be—
sonderen, welche Hülfsmittel (Kataster, Karten u. s. w.) zur Be—
stimmung der Flächengrößen gedient haben, und welche Abschätzungs-
grundsätze angewendet worden,
5. welche Beträge im Wege der Einigung und welche auf Grund förulicher
Abschätzung festgestellt worden sind;
auch ist in dasselbe aufzunehmen: