Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1888. (15)

27 
beträge ebensowohl der Werth der den Interessenten verbleibenden Früchte und 
Nutzungen, als die etwaigen Ersparnisse an Wirthschaftskosten in Anrechnung 
zu bringen sind. 
Sodann ist zu prüfen, in wieweit die angemeldeten Beschädigungen in der 
That durch die Truppenübungen entstanden sind. Insoweit letzteres der Fall ist, 
hat die Kommission solche Entschädigungsforderungen der Betheiligten, welche von 
ihr als angemessen befunden werden, im Wege der Einigung ohne Weiteres zuzuge- 
stehen. Um das Zustandekommen einer Einigung zu erleichtern, hat die Kommission 
die Beschädigten nöthigenfalls über die Grundsätze für eine zutreffende Abschätzung 
ihrer Verluste zu belehren. Insoweit von den Betheiligten keine bestimmten oder 
zu hohe Forderungen gestellt werden, hat die Feststellung der Vergütung auf 
Grund förmlicher Abschätzung einzutreten. 
Die Ergebnisse der Verhandlung sind in die im Absatz 1 bezeichnete Nach- 
weisung (Anlage E) einzutragen. 
Zur Erleichterung des Schätzungsverfahreus ist, falls es sich um die Fest- 
stellung von Schäden für eine größere Zahl gleichartig bestellter kleiner Ackerstücke 
handelt, eine Klasseneintheilung des Bodens nach seiner Ertragsfähigkeit, nach der 
Art seiner Bestellung und nach dem Zustande der darauf vorhandenen Feldfrüchte 
vorzunehmen und hiernach für jede Klasse der nach Maßgabe der beschädigten 
Flächen zu gewährende Entschädigungsbetrag festzustellen. 
Das über die Verhandlung aufzunehmende Protokoll muß namentlich ergeben: 
1. die Veranlassung und den Gegenstand der Verhandlung, 
2. welche Personen der Verhandlung beigewohnt haben, 
3. in welcher Weise die Sachverständigen verpflichtet worden, 
4. wie die Vergütungsbeträge ermittell und berechnet worden; im Be— 
sonderen, welche Hülfsmittel (Kataster, Karten u. s. w.) zur Be— 
stimmung der Flächengrößen gedient haben, und welche Abschätzungs- 
grundsätze angewendet worden, 
5. welche Beträge im Wege der Einigung und welche auf Grund förulicher 
Abschätzung festgestellt worden sind; 
auch ist in dasselbe aufzunehmen:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.