Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1888. (15)

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Dem Art. 201 des Gesetzes vom 23. Februar 1879 zur Ausführung der Reichs- 
Civilprozeßordnung und Konkursordnung wird folgende Bestimmung angefügt: 
Dieß gilt jedoch nicht, wenn die Einschreibungsfrist vor der Beschlagnahme 
oder der Eröffnung der mit Inventarrecht angenommenen oder erblosen Erbschaft 
oder der Konkurseröffnung abgelaufen war. 
Gegeben zu München, den 26. April 1888. 
Luitpold 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. Frhr. v. Tutz. IDr. v. Niedel. Frhr. v. Crailsheim. Frhr. v. Feilitzsch. v. Heinleth. Frhr.v. Ceonrod. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Ministerialrath 
im K. Staatsministerium des Innern: 
v. Neumayr.
	        
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