Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1888. (15)

esth und Verorduungs-Blu 
für das 
Königreich Vayern. 
W 27. 
München, den 22. Mai 1888. 
  
Inhal t: 
Königlich Allerhöchste Verordnung vom 12. Mai 1888, die Dienstkleidung und die Dienstesauszeichnung 
der zu polizeilichen Verrichtungen verwendeten Gemeindebediensteten in den Gemeinden des Königreiches 
betreffend. — Königlich Allerhöchste Verordnung vom 14. Mai 1888, die Beurlaubungen bei den 
Gerichten und Staatsanwaltschaften betressend. — Hoftitel-Verleihungen. 
Ar. 7484. 
Königlich Allerhöchste Verordnung, die Dienstkleidung und die Dienstesauszeichnung der 
zu poltzeilichen Verrichtungen verwendeten Gemeindebedienstelen in den Gemeinden des Königreiches 
betreffend. 
Im Mamen Seiner Majestät des Rönigs. 
Tlityoln, 
von Gottez Gnaden Königlicher Prinz von Gayern, 
Negent. 
Wir finden Uns bewogen, im Hinblick auf Art. 85 Abs. 2 und Art. 129 Abs. 05 
der Gemeindeordnung für die Landestheile diesseits des Rheins vom 29. April 1869, 
sowie auf Art. 62 Abs. 4 der Gemeindeordnung für die Pfalz vom nämlichen Tage hin- 
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