Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1888. (15)

8. B5. 
Die Beurlaubung des Präsidenten des Obersten Landesgerichtes, der Präsidenten der 
Oberlandesgerichte und der Oberstaatsanwälte und die Bewilligung eines die in 8. 3 Abs. 2, 
8. 4 bestimmte Dauer überschreitenden Urlaubes ist dem k. Staatsministerium der Justiz 
vorbehalten. 
8. 6. 
Der Präsident des Obersten Landesgerichtes, die Präsidenten der Oberlandesgerichte 
und der Landgerichte, die Oberstaatsanwälte und die Ersten Staatsanwälte bei den Land- 
gerichten können bis zur Dauer von drei Tagen sich selbst beurlauben. 
Für dringende Fälle steht die gleiche Befugniß den die Dienstaufsicht führenden Ober- 
Amtsrichtern der nicht am Orte des Landgerichtssitzes befindlichen Amtsgerichte und den 
nicht im Nebenamte aufgestellten Amtsanwälten bei diesen Gerichten zu. Dieselben haben 
von der Selbstbeurlaubung dem nach §. 3 Abs. 1 zur Urlaubsbewilligung ermächtigten Vor- 
gesetzten unverzüglich Anzeige zu erstatten. 
Gegeben zu München, den 14. Mai 1888. 
Luitpold 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Frhr. v. Lconrod. 
Auf Allerhöchsten Befehl-: 
Der General-Sekretär, 
Ministerialrath v. Kastner.
	        
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