Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1888. (15)

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2) Die Kisten müssen mit zwei starken Handhaben und mit einer den In— 
halt deutlich kennzeichnenden Aufschrift versehen sein. 
3) Jeder Sendung muß eine vom Fabrikanten und einem vereideten Chemiker 
ausgestellte Bescheinigung über die Beachtung der unter 1 und 2 getrof- 
senen Vorschriften beigegeben werden. 
Eine gleiche Bescheinigung ist von dem Versender auf dem Frachtbriefe unter amt- 
licher Beglaubigung der Unterschrift auszustellen. 
München, den 16. Mai 1888. 
Frhr. v. Crailsheim. 
Der General-Sekretär. 
Statt dessen der k. Ministerialrath: 
v. Leinfelder. 
Nr. 19851I. 
Bekanntmachung, die Bahnordnung für bayerische Eisenbahnen untergeordneter Bedentung betr. 
K. Staatsministerium des RK. Hauses und des Aeußern. 
Die am 1. Juni ds. Is. zur Eröffnung gelangenden Bahnlinien Roth 
und Neumarkt i. Obpf.— Beilngries mit Abzweigung Greißlbach—F. )/ wa 
werden hiemit in die Klasse der unter Absatz 6 der Bekanntmachung vom 5. März 1882 
(Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 83 ff.) aufgeführten Bahnen untergeordneter Bedeutung 
eingereiht. 
München, den 18. Mai 1888. 
Frhr. v. Crailsheim. 
Der General-Sekretär. 
Statt dessen der k. Ministerialrath: 
v. Leinfelder.
	        
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