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gliedern zu veranlassen, welchen die betheiligten Viehbesitzer, d. i. die Besitzer von Kühen
und über ein Jahr alten Kalbinen, unter Leitung des Bürgermeisters aus ihrer Mitte zu
wählen haben.
Nach Einvernahme dieses Ausschusses, dessen Wünsche thunlichst zu berücksichtigen sind,
hat sodann die Gemeindeverwaltung die nöthigen Anordnungen zur Beschaffung und Unter-
haltung der erforderlichen Zuchtstiere zu treffen. Insbesondere ist, soferne dieß noch nicht
geschehen sein sollte, alsbald die Besitzaufnahme nach Maßgabe des Art. 1 Abs. 1 des
Gesetzes einzuleiten. ·
Weiter hat die Gemeindeverwaltung über die Deckung des erforderlichen Aufwandes
zu beschließen. Zu diesem Behufe kann dieselbe nach Bedarf die Erhebung von Sprung—
geldern, deren Höhe sie festzusetzen hat, sowie die Erhebung von Umlagen anordnen. Die
letzteren sind, soferne nicht die Betheiligten durch Uebereinkunft, d. i. unter allseitigem Ein-
verständnisse, anders bestimmen, unter die sämmtlichen Besitzer faselbaren Rindviehes —
unbeschadet der aus Art. 4 abzuleitenden Ausnahmen — nach Verhältniß ihres Besitzstandes
auszuschlagen.
6. Die Anordnungen der Gemeindeverwaltung haben sich auf dasjenige zu beschränken,
was zur Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen in Bezug auf die Zuchtstierhaltung noth-
wendig ist. Ist daher in einem Theile der Gemeinde für entsprechende Zuchtstier-
haltung, sei es durch eine bestehende Genossenschaft oder sonstwie, Sorge getragen, so hat
die Gemeindeverwaltung zunächst darauf hinzuwirken, daß auch in den übrigen Theilen der
Gemeinde die Betheiligten dem Bedürfnisse entsprechend Rechnung tragen, sei es daß sie.
einen eigenen Zuchtstier halten, oder daß sie sich im Wege der Vereinbarung an eine be-
stehende Genossenschaft oder an eine benachbarte Gemeinde auschließen, oder sonstige Vor-
kehrungen treffen.
Gelingt es auf diesem Wege nicht, eine sachgemäße Regelung herbeizuführen, so ist
nach Maßgabe des Art. 2 Abs. 2 weiter vorzugehen. Die Anordnungen der Gemeinde-
verwaltung werden sich in solchen Fällen in der Regel auf den restigen Theil der Gemeinde
zu beschränken haben, ausgenommen wenn nach Lage der Sache in Folge der Absonderung
eines Theiles der Gemeinde in dem restigen Theile eine entsprechende Zuchtstierhaltung
ohne zu große Belastung der Betheiligten nicht zu ermöglichen wäre.