Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1888. (15)

42. 
In Spalte 18 ist im zweiten Absatz hinter „Aerzten“ einzuschalten: 
„welche im aktiven Dienste verstorben sind." 
II. In Bezug auf die Anlagen 2 und 3 zu den Ausführungsbestimmungen — Muster 
für die Jahresquittungen über Wittwen- und Waisengeld — wird bestimmt, daß 
in den Quittungen die sämmtlichen Vornamen (nicht bloß die Rufnamen) der 
bezugsberechtigten Wittwen und Kinder aufzuführen sind. 
München, den 22. August 1888. 
v. Beinleth. 
Der Ches der Central-Abtheilung: 
Sixt, Oberst z. D. 
Nr. 12383. 
Bekanntmachung, die Versendung von Sprengstoffen und Munitionsgegenständen der Militär= 
und Marineverwaltung auf Landwegen und auf Schiffen?) (Sprengstoff Versendungsvorschrift) betr. 
KR. Staatsministerium des Innern. 
Die auf Grund des Art. 2 Ziff. 9 des Polizeistrafgesetzbuches für Bayern vom 26. De- 
zember 1871 und unter Bezugnahme auf §. 367 Ziffer 5 des Strafgesetzbuches für das 
Deutsche Neich erlassene Bekanntmachung vom 9. August 1879, den Verkehr mit Spreng- 
stoffen betr. (Ges.= u. Verordn.-Bl. S. 753), wird mit Rücksicht auf die hierüber vom 
Bundesrathe neuerlich vereinbarten Bestimmungen durch nachstehende Zusätze ergänzt: 
*) Die Bestimmungen über die Versendung von Sprengstossen und Munilionsgegenständen der Militär= 
und Marineverwaltung auf Eisenbahnen sind in den Militär-Trausport-Ordnungen für Eisenbahnen vom 
26. Januar 1887 (Neichs-Gesetzbl. S. 9) und vom 11. Februar 1888 (Neichs-Gesetzbl. S. 23 u. Gesetz= u. Verordn.= 
Blatt S. 153) enthallen.
	        
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