Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1888. (15)

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Nr. 11646 
Bekanutmachung, die Ausführung des §. 66 des Reichs-Militärgesetzes vom 2. Mai 1874 
und 6. Mai 1880 betreffend. 
Staatsministerium des K. Hauses und des Aeußern, Staatsministerium der Justiz, 
Staatsministerium des Innern beider Abtheilungen und Staatsministerium der 
Tinanzen. 
Zur Ausführung des §. 66 (a. a. O.), lautend: 
„Reichs-, Staats= und Kommnnalbeamte sollen durch ihre “Einberufung 
zum Militärdienst in ihren bürgerlichen Dienstverhältnissen keinen Rchtheil * 
leiden. 
Ihre Stellen, ihr persönliches Diensteinkommen aus denselbn und ihre 
Anciennetät, sowie alle sich daraus ergebenden Ansprüche bleiben thnen in der 
Zeit der Einberufung zum Militärdienst gewahrt. Erhalten diellben Offizier= 
besoldung, so kann ihnen der reine Betrag derselben auf die Civilesoldung ange- 
rechnet werden; denjenigen, welche einen eigenen Hausstand mit Frau oder Kind 
haben, beim Verlassen ihres Wohnorts jedoch nur, wenn unr soweit das reine 
Civileinkommen und Militärgehalt zusammen den Betrag von8600 M jährlich 
übersteigen. 
Nach denselben Grundsätzen sind pensionirte oder an Wartegeld stehende 
Civilbeamte hinsichtlich ihrer Pensionen oder Wartegelder behandeln, wenn sie 
bei einer Mobilmachung in den Kriegsdienst eintreten. 
Obige Vergünstigungen kommen nach ausgesprocher Mobilmachung auch 
denjenigen in ihren Civilstellungen abkömmlichen Reich und Staatsbeamten zu 
gute, welche sich freiwillig in das Heer aufnehmen lau- 
Die näheren Bestimmungen bleiben den einzeli Bundesregierungen über- 
lassen.“ 
werden die nachstehenden Festsetzungen getroffen:
	        
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