594
Nr. 11646
Bekanutmachung, die Ausführung des §. 66 des Reichs-Militärgesetzes vom 2. Mai 1874
und 6. Mai 1880 betreffend.
Staatsministerium des K. Hauses und des Aeußern, Staatsministerium der Justiz,
Staatsministerium des Innern beider Abtheilungen und Staatsministerium der
Tinanzen.
Zur Ausführung des §. 66 (a. a. O.), lautend:
„Reichs-, Staats= und Kommnnalbeamte sollen durch ihre “Einberufung
zum Militärdienst in ihren bürgerlichen Dienstverhältnissen keinen Rchtheil *
leiden.
Ihre Stellen, ihr persönliches Diensteinkommen aus denselbn und ihre
Anciennetät, sowie alle sich daraus ergebenden Ansprüche bleiben thnen in der
Zeit der Einberufung zum Militärdienst gewahrt. Erhalten diellben Offizier=
besoldung, so kann ihnen der reine Betrag derselben auf die Civilesoldung ange-
rechnet werden; denjenigen, welche einen eigenen Hausstand mit Frau oder Kind
haben, beim Verlassen ihres Wohnorts jedoch nur, wenn unr soweit das reine
Civileinkommen und Militärgehalt zusammen den Betrag von8600 M jährlich
übersteigen.
Nach denselben Grundsätzen sind pensionirte oder an Wartegeld stehende
Civilbeamte hinsichtlich ihrer Pensionen oder Wartegelder behandeln, wenn sie
bei einer Mobilmachung in den Kriegsdienst eintreten.
Obige Vergünstigungen kommen nach ausgesprocher Mobilmachung auch
denjenigen in ihren Civilstellungen abkömmlichen Reich und Staatsbeamten zu
gute, welche sich freiwillig in das Heer aufnehmen lau-
Die näheren Bestimmungen bleiben den einzeli Bundesregierungen über-
lassen.“
werden die nachstehenden Festsetzungen getroffen: