Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1888. (15)

  
eh- und Verordnungs- 
Königreich Bayern. 
W 49. 
München, den 3. November 1888. 
  
In *r1 a l t 
VeilechuugdestbtkatS«(-11aucht«—HocdtenptNachucht—P1qbckatsBe1-lethmm—Hottttel-Beilethunq 
— Auszug aus der Adels-Matrikel des Königreiches. — Uerichtigung. 
Verleihung des Prädikats „Erlaucht“. 
Im Namen Seiner Aoajestät des Königs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit- 
pold, des Königreichs Bayern Verweser, 
haben Sich unter'n 27. Oktober 1888 
allergnädigst bewogen gefunden, den hohen 
Adel der Familie der Grafen von Törring 
in Berücksichtigung ihrer früheren staatsrecht- 
lichen Verhältnisse und im Einverständnisse 
mit der k. Württembergischen Regierung an- 
zuerkennen und demzufolge zu verordnen, daß 
dem Herrn Grafen Clemens von Törring- 
Jettenbach, erblichen Reichsrathe der Krone 
Bayern, Besitzer der vormals reichsständischen 
Herrschaft Guttenzell im Königreiche Würt- 
temberg, als dem derzeitigen Familienhaupte 
in allen von den k. Stellen und Behörden 
zu erlassenden Ausfertigungen das Prädikat 
„Erlaucht“ ertheilt und solches durch das 
Gesetz= und Verordnungs= Blatt zur allgemeinen 
Kenntniß gebracht werde. 
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