Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1888. (15)

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b) die Alkoholometerskale umfaßt Angaben nicht unter 65 Prozent und schreitet 
nach Fünftelprozenten fort, während die Thermometerskale in halbe Grade ge- 
theilt ist; oder endlich 
) die Alkoholometerskale umfaßt Angaben nicht unter 65 Prozent, aber nicht mehr 
als 20 Prozente, und schreitet nach Zehntelprozenten fort, während die Thermo- 
meterskale in halbe Grade getheilt ist. 
In jedem dieser Fälle soll die Thermometerskale von 12 Grad unter Null bis 
30 Grad über Null reichen. 
§. 2. 
1. Die für die richtige Einstellung erforderliche Beschwerung des Thermo-Alkoholo- 
meters soll durch das QOrecksilbergefäh des Thermometers bewirkt werden. 
Tarirungsmittel zur letzten Ausgleichung dürfen auf der Innenseite der Skalen ange- 
bracht sein. 
2. Die äußeren Glasflächen sollen einen gleichmäßigen, zu der Achse symmetrischen 
Verlauf haben; die Massenvertheilung des Glases soll derart sein, daß die Spindel beim 
Eintauchen sich lothrecht einstellt. # 
3. Die Spindelkuppe soll einen durch grobe Unebenheiten nicht unterbrochenen Ver- 
lauf haben; von der Spindel darf sie durch keine der Stempelung hinderliche Einbuchtungen 
oder Erhöhungen geschieden sein. 
Der äußere Durchmesser des unteren Glaskörpers darf 28 Millimeter nicht übersteigen. 
4. Die auf Papier aufzutragenden Skalen sollen an der Glaswand unveränderlich 
befestigt sein; Bindemittel, welche durch Erwärmung sich lösen, sind unzulässig. 
Tarirungsmittel dürfen durch Einwirkung von außen sich nicht verrücken lassen, auch 
nicht von selbst sich loslösen können. 
5. Der obere Rand der Alkoholometerskale soll wenigstens 15 Millimeter unterhalb 
der Kuppe liegen. · 
Der obere Rand der Thermometerskale soll wenigstens 20 Millimeter unterhalb der 
Stelle liegen, an welcher die Verjüngung des Glaskörpers beginnt. 
6. Die Theilstriche der Skalen sollen in Schwarz ausgeführt sein. 
Auf der Alkoholometerskale sollen die Theilstriche für die vollen Prozente und bei
	        
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