Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1888. (15)

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Beilage zum Gesetz= und Verordnungsblatt für das Königreich Bayern vom Jahre 1888“. 
  
Erkenntniß des Gerichtshofes für Competenzkonflicte vom 17. Dezember 1887 in Sachen des 
Posthalters und Realitätenbesitzers Amton Leiß von Moosburg wegen Constatirung einer realen 
Tasernwirthschaft auf seinem Anwesen Haus Nr. 249 daselbst, hier den bejahenden Competenz-- 
Conflict zwischen der k. Negierung von Oberbayern und dem k. Amtsgerichte Moosburg betreffend. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs von Bayern 
erkennt der Gerichtshof für Competenz-Conslicte in Sachen des Posthalters und Realitäten-= 
besitzers Anton Leiß von Moosburg wegen Constatirung einer realen Tafernwirthschaft auf 
seinem Anwesen Haus Nr. 249 daselbst, hier in dem bejahenden Competenz-Conflicte 
zwischen der k. Regierung von Oberbayern und dem k. Amtsgerichte Moosburg zu Recht: 
daß für den erhobenen Anspruch die Gerichte zuständig sind. 
Gründe: 
Der Posthalter und Realitätenbesitzer Anton Leiß von Moosburg stellte unter'm 
9. Dezember 1885 bei dem k. Amtsgerichte Moosburg das Gesuch um Constatirung der 
auf seinem Anwesen Haus Nr. 249 ruhenden realen Schank= und Tafernwirthschaft. 
Zur Begründung seines dießfallsigen Gesuches behauptet derselbe, daß solche mit seinem 
Bräuanwesen verbunden sei, daß schon damals, als er im Jahre 1866 das Amvesen durch 
Uebergabe von seinen Eltern erworben habe, die besagte Wirthschaft bestanden und theils 
von ihm, theils von Pächtern unbeanstandet ausgeübt worden sei, während schon von jeher 
die Schenk= und Tafernwirthschaft mit diesem Anwesen vereinigt gewesen sei. 
Erst in neuester Zeit, als er diese Tafern= und Wirthschaftsgerechtsame zur Ausübung 
verpachten wollte, sei ihm von dem Bezirksamte Freising eröffnet worden, daß die Aus- 
übung des fraglichen Rechtes nicht gestattet werden könne, da die gesetzlichen Voraussetzungen 
hiezu nicht vorliegen. 
Diesem gegenüber berief sich Anton Leiß hinsichtlich der Existenz seines Rechtes auf 
das Herkommen und die unvordenkliche Verjährung und benannte darüber, daß das mit 
seinem Bräuanwesen verbundene Tafern= und Witthschaftsrecht ein reales beziehungsweise 
radizirtes Recht sei, mehrere Zeugen, bezog sich ferner auf den Inhalt des Gewerbssteuer- 
Beilage ! ausgegeben zu München den 17. Jannar 1888. 
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