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Beilage zum Gesetz= und Verordnungsblatt für das Königreich Bayern vom Jahre 1888“.
Erkenntniß des Gerichtshofes für Competenzkonflicte vom 17. Dezember 1887 in Sachen des
Posthalters und Realitätenbesitzers Amton Leiß von Moosburg wegen Constatirung einer realen
Tasernwirthschaft auf seinem Anwesen Haus Nr. 249 daselbst, hier den bejahenden Competenz--
Conflict zwischen der k. Negierung von Oberbayern und dem k. Amtsgerichte Moosburg betreffend.
Im Namen Seiner Majestät des Königs von Bayern
erkennt der Gerichtshof für Competenz-Conslicte in Sachen des Posthalters und Realitäten-=
besitzers Anton Leiß von Moosburg wegen Constatirung einer realen Tafernwirthschaft auf
seinem Anwesen Haus Nr. 249 daselbst, hier in dem bejahenden Competenz-Conflicte
zwischen der k. Regierung von Oberbayern und dem k. Amtsgerichte Moosburg zu Recht:
daß für den erhobenen Anspruch die Gerichte zuständig sind.
Gründe:
Der Posthalter und Realitätenbesitzer Anton Leiß von Moosburg stellte unter'm
9. Dezember 1885 bei dem k. Amtsgerichte Moosburg das Gesuch um Constatirung der
auf seinem Anwesen Haus Nr. 249 ruhenden realen Schank= und Tafernwirthschaft.
Zur Begründung seines dießfallsigen Gesuches behauptet derselbe, daß solche mit seinem
Bräuanwesen verbunden sei, daß schon damals, als er im Jahre 1866 das Amvesen durch
Uebergabe von seinen Eltern erworben habe, die besagte Wirthschaft bestanden und theils
von ihm, theils von Pächtern unbeanstandet ausgeübt worden sei, während schon von jeher
die Schenk= und Tafernwirthschaft mit diesem Anwesen vereinigt gewesen sei.
Erst in neuester Zeit, als er diese Tafern= und Wirthschaftsgerechtsame zur Ausübung
verpachten wollte, sei ihm von dem Bezirksamte Freising eröffnet worden, daß die Aus-
übung des fraglichen Rechtes nicht gestattet werden könne, da die gesetzlichen Voraussetzungen
hiezu nicht vorliegen.
Diesem gegenüber berief sich Anton Leiß hinsichtlich der Existenz seines Rechtes auf
das Herkommen und die unvordenkliche Verjährung und benannte darüber, daß das mit
seinem Bräuanwesen verbundene Tafern= und Witthschaftsrecht ein reales beziehungsweise
radizirtes Recht sei, mehrere Zeugen, bezog sich ferner auf den Inhalt des Gewerbssteuer-
Beilage ! ausgegeben zu München den 17. Jannar 1888.
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