Beil. J. 3
zirter Eigenschaft auf Grund eines Privattitels, nämlich durch Herkommen und unvordenkliche
Verjährung entstanden sei und in dieser Weise auch behandelt wurde, wie aus dem Ge-
werbssteuerauszug vom Jahre 1832 und der Fassion des Bierbrauers Anton Stangl vom
28. März 1810, dann der selbstständigen Bestenerung dieses Rechtes, endlich auch aus
den vorliegenden Auekunftsbriefen vom 29. Mai 1838 und 20. März 1866 hervorgeht,
wonach nur von einer selbstständigen Taferngerechtsame die Rede ist.
Anton Leiß dringe auch auf Constatirung einer selbstständigen für sich bestehenden
Tasernwirthschaft in realer Eigenschaft auf Grund eines Privatrechtstitels, und komme die
Constatirung dieser Eigenschaft den Civilgerichten, in specic dem k Amtzgerichte Moos-
burg zu.
Wenn Anton Leiß irrthümlich in seinem Antrage vom 9. Dezember 1885 davon
sprach, daß die fragliche Taferngerechtsame ein Ausfluß der realen Brauereigerechtsame sei,
so beruhe dieses lediglich auf einer irrthümlichen Annahme und könne diesem Umstande um
so weniger eine Bedeutung beigemessen werden, als es sich bei Konstatirungen in Frage
nicht ausschließlich um Parteibetrieb handelt und für diese Auffassung jede nähere Be-
gründung mangle
Diese Denkschrift wurde in Gemäßheit des Art. 16 Abs. 3 des obigen Gesetzes der
k. Regierung von Oberbayern mitgetheilt und sodann die Akten dem Staatsanwalte beim
Gerichtshofe für Competenzconflicte eingesendet, welcher vorerst das k. Amtsgericht Moos-
burg zur Erklärung aufforderte, welche unter'm 18. September 1887 dahin abgegeben wurde,
daß auf der Inanspruchnahme der gerichtlichen Zuständigkeit ver-
harrt werde,
da nach Inhalt des Antrages vom 9. Dezember 1885, in welchem mit keinem Worte
einer Bräugerechtsame erwähnt ist, das Gericht lediglich angerufen würde, die Eigenschaft
eines mit dem Leiß'schen Immobilienbesitz verbundenen i. e. darauf radizirten, von der
gleichfalls hierauf ruhenden Bräugerechtigkeit in seinem Bestehen gänzlich unabhängigen, für
sich vollständig selbstständigen Tafernrechtes auf Grund angeführter Privatrechtstitel fest-
zustellen.
Die hiemit vollständig instruirten Akten wurden dem genannten Staatsanwalte wieder
in Vorlage gebracht.