Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1888. (15)

Beil. J. 3 
zirter Eigenschaft auf Grund eines Privattitels, nämlich durch Herkommen und unvordenkliche 
Verjährung entstanden sei und in dieser Weise auch behandelt wurde, wie aus dem Ge- 
werbssteuerauszug vom Jahre 1832 und der Fassion des Bierbrauers Anton Stangl vom 
28. März 1810, dann der selbstständigen Bestenerung dieses Rechtes, endlich auch aus 
den vorliegenden Auekunftsbriefen vom 29. Mai 1838 und 20. März 1866 hervorgeht, 
wonach nur von einer selbstständigen Taferngerechtsame die Rede ist. 
Anton Leiß dringe auch auf Constatirung einer selbstständigen für sich bestehenden 
Tasernwirthschaft in realer Eigenschaft auf Grund eines Privatrechtstitels, und komme die 
Constatirung dieser Eigenschaft den Civilgerichten, in specic dem k Amtzgerichte Moos- 
burg zu. 
Wenn Anton Leiß irrthümlich in seinem Antrage vom 9. Dezember 1885 davon 
sprach, daß die fragliche Taferngerechtsame ein Ausfluß der realen Brauereigerechtsame sei, 
so beruhe dieses lediglich auf einer irrthümlichen Annahme und könne diesem Umstande um 
so weniger eine Bedeutung beigemessen werden, als es sich bei Konstatirungen in Frage 
nicht ausschließlich um Parteibetrieb handelt und für diese Auffassung jede nähere Be- 
gründung mangle 
Diese Denkschrift wurde in Gemäßheit des Art. 16 Abs. 3 des obigen Gesetzes der 
k. Regierung von Oberbayern mitgetheilt und sodann die Akten dem Staatsanwalte beim 
Gerichtshofe für Competenzconflicte eingesendet, welcher vorerst das k. Amtsgericht Moos- 
burg zur Erklärung aufforderte, welche unter'm 18. September 1887 dahin abgegeben wurde, 
daß auf der Inanspruchnahme der gerichtlichen Zuständigkeit ver- 
harrt werde, 
da nach Inhalt des Antrages vom 9. Dezember 1885, in welchem mit keinem Worte 
einer Bräugerechtsame erwähnt ist, das Gericht lediglich angerufen würde, die Eigenschaft 
eines mit dem Leiß'schen Immobilienbesitz verbundenen i. e. darauf radizirten, von der 
gleichfalls hierauf ruhenden Bräugerechtigkeit in seinem Bestehen gänzlich unabhängigen, für 
sich vollständig selbstständigen Tafernrechtes auf Grund angeführter Privatrechtstitel fest- 
zustellen. 
Die hiemit vollständig instruirten Akten wurden dem genannten Staatsanwalte wieder 
in Vorlage gebracht.
	        
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