In der heutigen öffentlichen Sitzung, in welcher die Sache zum Aufrufe kam, erschien
trotz richtig geschehener Ladung der k. Advokat und Rechteanwalt Dr. Costa von Lands-
hut nicht.
Der bestellte Referent erstatlete Vortrag über den Sachverhalt unter Verlesung der
wichtigeren Aktenstücke, insbesondere der Denkschrift dee obengenannten Rechtsanwaltes vom
29. Juli 1887.
Der k. Oberstaatsanwalt stellte den motivirten Antrag, zu erkennen:
„dast in dieser Sache die Gerichte als zuständig erscheinen“.
Bei Prüfung der vorwürfigen Sache hat sich ergeben, daß für die in Rede stehende
Constatirung eines Realgewerbes die Gerichte zuständig sind.
Bezüglich der Frage der Zuständigkeit bei Constatirung von Gewerbsbefugnissen sind
der Art. 10 des Gesetzes vom 11. September 1825, die Grundbestimmungen für das
Gewerbswesen betreffend, und die Vollzugsvorschriften hiezu vom 21 April 1862 §F. 114
maßgebend, und ist an diesen Bestimmungen weder durch das Gewerbsgesetz vom Jahre
1868 noch auch durch die deutsche Gewerbe-Ordunng eine Aenderung eingetreten.
Letzteres wurde von dem Gerichtshose für Competenzcouflicte schon mehrfach ausgesprochen,
Erkenntniß vom 19. Mai 1868, Regierungsblatt 1868 Nr. 37 S. 919—9926.
Erkenntniß vom 14. Juni 1871, Regierungsblatt 1871 Nr. 13 S. 313—320,
und hat solches auch in dem neuerlichen Urtheile vom 29. Dezember 1886 Ausdruck
gefunden.
Ges.= und Verordnungsblatt 1887 Beilage II S. 9.
Nach diesen Gesetzesbestimmungen sind
1. Streitigkeiten über Gewerbsbefugnisse, welche als selbstständige reale oder radizirte
Gewerbe in Auspruch genommen werden, so ferne der Klagegrund auf einem privat-
rechtlichen Titel beruht, der Zuständigkeit des ordentlichen Civilrichters, dagegen
Streitigkeiten über den Umfang eines Gewerbes, d. h. über die Frage, welche Be-
fugnisse in den Umkreis eines Gewerberechtes gehören, ganz allgemein, es mag das
Gewerbe auf ein reales oder radizirtes oder auf ein durch Corcession erworbenes
Recht gegründet sein, der Zuständigkeit der Administrativbehörden zugewiesen.
Art. 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. September 1825, §. 114 Ziff. 1 und 2 der Voll-
zugsinstruktion vom 21. April 1862.
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