Beil. I. 5
Für die Beurtheilung des gegenwärtigen Falles ist daher entscheidend, ob es sich nach
der Prätension des Gesuchstellers um eine selbstständig bestehende Gerechtsame in specie
eine besonders auf privatrechtliche Weise entstandene und im privatrechtlichen Wege auf den
gegenwärtigen Besitzer übergegangene reale Tafernwirthschaftsgerechtsame oder aber ob nur
um den Umfang der Befugnisse der dem Gesuchsteller unbestritten zustehenden Bräugerecht-
same handelt, mit andern Worten: ersterer nur als ein bloßer Ausfluß der letzteren Ge-
rechtsame in Anspruch genommen wird.
Hiebei ist nun zunächst zu untersuchen, in wie ferne Anton Leiß seinen dießfallsigen
Anspruch auf Constatirung der behaupteten Gerechtsame begründet.
In dieser Richtung kann aber augesichts des einschlägigen Protokollargesuches desselben
vom 9. Dezember 1885 und des in demselben gestellten Petitums, sowie inhaltlich des
damit verbundenen Beweisanerbietens kein Zweifel bestehen, daß obiger Anton Leiß die
Constatirung einer selbstständig bestehenden Tafernwirthschaftsgerechtsame auf seinem Bräu-
anwesen neben dessen Bräurechte anstrebt und sich zur Begründung dieser seiner Gerecht-
same auf den privatrechtlichen Titel der unvordenklichen Verjährung beruft.
Es ist hierin ausdrücklich hervorgehoben, daß schon zur Zeit seiner Amwesensübernahme
(1866) die besagte Tafernwirthschaft selbstständig auf seinem Anwesen bestund, daß solches
schon vorher und von jeher der Fall war, sowie, daß dieses Tafern= und Wirthschaftsrecht
ein reales, beziehungsweise ein radizirtes sei.
Wenn Gesuchsteller auch in seinem Gesuche am Eingange desselben vorbringt, daß die
fragliche Taferugerechtsame mit seinem Bräuanwesen verbunden sei, so kann solches nicht so
aufgefaßt werden, als ob Anton Leiß diese Gerechtsame nur als einen Ausfluß seiner
Bräugerechtsame zur Geltung bringen will, und daß es sich somit hier nur um den Umfang
und die Befugnisse dieses letzteren Rechtes handle.
Solches schließt in keiner Weise die Annahme aus, daß dessenungeachtet jene Tafern-
gerechtsame als ein selbstständiges Realrecht auf jenem Anwesen neben dem Brauereirechte
ruhe und als solches von Anton Leiß beansprucht werde.
Jedenfalls ist jeder Zweifel über die Tragweite und allenfallsige Auffassung jenes
Vorbringens durch den Inhalt der Denkschrift des bevollmächtigten Vertreters des Anton
Leiß, k. Advokaten Rechtsanwalt Dr. Costa, vom 29. Juli 1887 beseitigt, wornach
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