Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1888. (15)

Beil. I. 5 
Für die Beurtheilung des gegenwärtigen Falles ist daher entscheidend, ob es sich nach 
der Prätension des Gesuchstellers um eine selbstständig bestehende Gerechtsame in specie 
eine besonders auf privatrechtliche Weise entstandene und im privatrechtlichen Wege auf den 
gegenwärtigen Besitzer übergegangene reale Tafernwirthschaftsgerechtsame oder aber ob nur 
um den Umfang der Befugnisse der dem Gesuchsteller unbestritten zustehenden Bräugerecht- 
same handelt, mit andern Worten: ersterer nur als ein bloßer Ausfluß der letzteren Ge- 
rechtsame in Anspruch genommen wird. 
Hiebei ist nun zunächst zu untersuchen, in wie ferne Anton Leiß seinen dießfallsigen 
Anspruch auf Constatirung der behaupteten Gerechtsame begründet. 
In dieser Richtung kann aber augesichts des einschlägigen Protokollargesuches desselben 
vom 9. Dezember 1885 und des in demselben gestellten Petitums, sowie inhaltlich des 
damit verbundenen Beweisanerbietens kein Zweifel bestehen, daß obiger Anton Leiß die 
Constatirung einer selbstständig bestehenden Tafernwirthschaftsgerechtsame auf seinem Bräu- 
anwesen neben dessen Bräurechte anstrebt und sich zur Begründung dieser seiner Gerecht- 
same auf den privatrechtlichen Titel der unvordenklichen Verjährung beruft. 
Es ist hierin ausdrücklich hervorgehoben, daß schon zur Zeit seiner Amwesensübernahme 
(1866) die besagte Tafernwirthschaft selbstständig auf seinem Anwesen bestund, daß solches 
schon vorher und von jeher der Fall war, sowie, daß dieses Tafern= und Wirthschaftsrecht 
ein reales, beziehungsweise ein radizirtes sei. 
Wenn Gesuchsteller auch in seinem Gesuche am Eingange desselben vorbringt, daß die 
fragliche Taferugerechtsame mit seinem Bräuanwesen verbunden sei, so kann solches nicht so 
aufgefaßt werden, als ob Anton Leiß diese Gerechtsame nur als einen Ausfluß seiner 
Bräugerechtsame zur Geltung bringen will, und daß es sich somit hier nur um den Umfang 
und die Befugnisse dieses letzteren Rechtes handle. 
Solches schließt in keiner Weise die Annahme aus, daß dessenungeachtet jene Tafern- 
gerechtsame als ein selbstständiges Realrecht auf jenem Anwesen neben dem Brauereirechte 
ruhe und als solches von Anton Leiß beansprucht werde. 
Jedenfalls ist jeder Zweifel über die Tragweite und allenfallsige Auffassung jenes 
Vorbringens durch den Inhalt der Denkschrift des bevollmächtigten Vertreters des Anton 
Leiß, k. Advokaten Rechtsanwalt Dr. Costa, vom 29. Juli 1887 beseitigt, wornach 
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