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Beilage I zum Gesetz= und Verordnungsblatt für das Königreich Bayern vom Jahre 1888.
Erkenntniß des Gerichtshofes für Kompetenzkonflike vom 16. Mai 1888 in Sachen des Joseph
Schuler von Löffelsterz gegen die Gemeinde # Löffelsterz wegen Forderung, hier den bejahenden
Kompetenzkonflikt zwischen dem k. Amtzsgerichte Schweinfurt, beziehungsweise dem k. Landgerichte
Schweinfurt und der k. Regierung von Unterfranken und Aschaffenburg, Kammer des Innern, betr.
Im Namen Seiner Majestät des Königs von Bayern
erkennt der Gerichtshof für Kompetenzkonflikte in Sachen des Joseph Schuler von Löffel-
sterz gegen die Gemeinde Löffelsterz wegen Forderung, hier den bejahenden Kompetenz-
konflikt zwischen dem k. Amtsgerichte Schweinfurt, beziehungsweise dem k. Land-
gerichte Schweinfurt und der k. Regierung von Unterfranken und Aschaffeunburg, Kammer
des Innern, betreffend, zu Recht:
daß in vorwürfiger Sache der Rechtsweg unzulässig sei.
Gründe:
In der Gemeinde Löffelsterz, Bezirksamts Schweinfurt, stehen unter den
Gemeindeangehörigen 32 Juhaber von Gemeindenntzungsrechten, sogenannte Rechtler, einer
Anzahl von solchen, welche kein Gemeindenntzungsrecht besitzen, sogenannten Nichtrechtlern,
gegenüber.
Gegenstand der Nutzung ist ein Gemeindewald, aus welchem den sogenannten Rechtlern
Holz verabreicht wird.
Als im Jahre 1880 von der Gemeinde Löffelsterz einerseits den Rechtlern Holz-
bezug gewährt, andererseits aber in der ganzen Gemeinde Umlage erhoben wurde, entstanden
rechtliche Differenzen, indem von Seite der Nichtrechtler, gestützt auf Artikel 31 der Ge-
meindeordnung vom 29. April 1869, verlangt wurde, daß, ehe Umlagen zur Erhebung
kämen, vorerst das Holz zum Besten der Gemeindekasse versteigert werden müßte.
Die in diesem Sinne von den Nichtrechtlern erhobene Beschwerde wurde im admini-
strativen Verfahren und Instanzenzuge verhandelt und führte schließlich zu einem Erkennt-
nisse des Verwaltungsgerichtshofs vom 12. November 1886, womit der Gerichtshof aussprach:
daß den Gemeinderechtsbesitzern in Löffelsterz ein öffentlich-rechtlicher An-
*) Beilage II—III ausgegeben zu München den 17. Juli 1888.